Darlehen zwischen Verwandten – Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung

Es kann steuerlich in vielen Fällen Sinn machen, wenn Kredite zwischen nahen Angehörigen gewährt werden. Der Darlehensnehmer muss dafür die gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd absetzen können. Der Darlehensgeber hat die vereinnahmten Zinsen zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, wenn er aber den Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen kann und/oder aufgrund der Progression einen niedrigeren Steuersatz besitzt, können erhebliche Steuereinsparungen realisiert werden. Besonders häufig liegen diese Voraussetzungen vor, wenn Kinder als Darlehensgeber und Eltern als Darlehensnehmer auftreten.

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung von Darlehen zwischen nahen Angehörigen

Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige sich ungerechtfertigte Vorteile durch Darlehen mit Verwandten verschaffen können, haben Gesetzgeber und Rechtsprechung einige Bedingungen festgelegt, die für die steuerliche Anerkennung unbedingt erfüllt werden müssen.

Wer zu den nahen Angehörigen im Sinne des Steuerrechts zählt, ist in § 15 AO definiert: Es sind vor allem die Verwandten in gerader Linie, also Eltern, Großeltern und Kinder sowie Ehegatten und Geschwister sowie deren Ehepartner. Die Aufzählung in § 15 AO ist erschöpfend, so dass Personen, zu denen ein enges Verhältnis besteht, die aber hier nicht erwähnt werden, wie zum Beispiel Lebenspartner, nicht unter diese Regelung fallen. Damit der Fiskus Kredite innerhalb des Personenkreises des § 15 AO anerkennt, müssen diese einem Drittvergleich standhalten. Das bedeutet, die Darlehen müssen genauso vereinbart und abgewickelt werden, wie es mit einem fremden Dritten geschehen würde.

Die erste Voraussetzung für die Anerkennung eines Kredites zwischen nahen Angehörigen besteht darin, dass es zivilrechtlich wirksam überhaupt zu einem Darlehensvertrag gekommen ist. Unter erwachsenen Angehörigen ist dies meist unproblematisch. Werden die Darlehen aber von minderjährigen Kindern vergeben, ist es unbedingt erforderlich, dass ein gerichtlich bestellter Ergänzungspfleger die Interessen des Kindes wahrnimmt.

Der Fremdvergleich wird in der Regel so durchgeführt, dass Kreditvertrag und -durchführung einem Darlehen gegenüber gestellt werden, das von einem Kreditinstitut vergeben wird.
In einem Kreditvertrag mit der Bank werden immer Auszahlung des Darlehensbetrags, Laufzeit des Kredites, Zinshöhe, Zins- und Tilgungstermine sowie eine Sicherheit für die Gewährleistung der Rückzahlung vereinbart. Dies ist somit auch in einem Darlehensvertrag zwischen Angehörigen zu vereinbaren, der auf jeden Fall in Schriftform geschlossen werden sollte, um spätere Probleme bei Führung des Nachweises gegenüber dem Finanzamt zu vermeiden. Um zu gewährleisten, dass die Konditionen unter den Angehörigen denen eines Kreditinstitutes entsprechen, können Darlehensanfragen bei Banken gestellt werden. Die dort genannten Zinssätze, Tilgungsraten etc. können ohne weiteres dem privaten Kreditvertrag zugrunde gelegt werden. Für eventuelle Nachfragen des Finanzamtes sollte man diese Unterlagen unbedingt aufbewahren.

Besondere Probleme bereitet dabei oft die Darstellung der Besicherung: Nicht immer können dingliche Sicherheiten wie Hypotheken oder Grundschuldeintragungen gestellt werden. In begründeten Fällen wird vom Finanzamt deswegen auch bei Darlehen zwischen wirtschaftlich voneinander unabhängigen Verwandten von dem Erfordernis der Vereinbarung einer Sicherheit abgesehen.

Doch nicht nur der schriftliche Kreditvertrag muss wie unter fremden Dritten vereinbart werden, auch die Abwicklung des Darlehens muss auf diese Art und Weise erfolgen: Alle Zahlungstermine (Auszahlung des Darlehens, Zinsen und Tilgungen) sind peinlich genau und nachweisbar (also über Kontenbewegungen) einzuhalten.

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