Seit dem 1. Januar 2010 hat der Gesetzgeber die Wahlmöglichkeit zwischen drei verschiedenen Verfahren zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern geschaffen.
Unter geringwertigen Wirtschaftsgütern werden bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verstanden, die selbständig nutzbar sind. Der Wert der geringwertigen Wirtschaftsgüter darf den Betrag von 410,00 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen. Mit dieser Wertgrenze ist wieder die alte Regelung hergestellt worden, die bereits vor dem 1. Januar 2008 galt. Dagegen war der Maximalbetrag, bis zu dem ein geringwertiges Wirtschaftsgut angesetzt werden konnte, in den Jahren 2008 und 2009 mit lediglich 150,00 Euro netto definiert.
1. Wahlmöglichkeit
Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung nach dem 1. Januar 2010 stattfand, können – wie alle anderen bewegliche und abnutzbaren Wirtschaftsgüter auch – im Anlagenverzeichnis mit ihren Netto-Anschaffungskosten erfasst und über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
2. Wahlmöglichkeit
Wenn die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter bei höchstens 410,00 Euro netto liegen, können sie auch im Wege der sogenannten „Sofortabschreibung“ im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Diese Vorschrift entspricht der alten gesetzlichen Regelung, die bis zum 31. Dezember 2007 Gültigkeit besaß. In den Jahren 2008 und 2009 bestand eine Verpflichtung geringwertige Wirtschaftsgüter, die für diesen Zeitraum bis zu einem Wert von maximal 150,00 Euro definiert waren, sofort abzuschreiben. Entscheidet man sich für die Sofortabschreibung, müssen alle Wirtschaftsgüter, deren Netto-Anschaffungskosten den Wert von 150,00 Euro netto übersteigen, in einem gesonderten Verzeichnis mit Angaben zum Datum der Anschaffung und den Anschaffungskosten geführt werden. Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die geringere Anschaffungskosten haben, ist dies nicht erforderlich.
3. Wahlmöglichkeit
Als dritte Möglichkeit kann der Steuerpflichtige alternativ geringwertige Wirtschaftsgüter auch freiwillig entsprechend der Sammelposten-Regelung behandeln, die in den Jahren 2008 und 2009 zwingend angewandt werden musste. Diese schrieb vor, dass alle Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 150,00 Euro netto bis einschließlich 1.000,00 Euro netto betragen, in einem Sammelposten zu erfassen sind, der linear über fünf Jahre abzuschreiben ist. Dabei bleibt die tatsächliche Nutzungsdauer des einzelnen geringwertigen Wirtschaftsgut ebenso außer Betracht wie ein eventuelles Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen vor Ende des fünfjährigen Abschreibungszeitraumes.
Beachtet werden muss in jedem Fall, dass das Wahlrecht zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter mit Hilfe eines Sammelpostens in einem Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden muss: Entweder werden alle in Frage kommenden geringwertigen Wirtschaftsgüter, die in der entsprechenden Wertspanne liegen, in einem Sammelposten erfasst, oder die Bildung dieses Sammelpostens ist ausgeschlossen.
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