Ausführungen zu Privatentnahmen und Privateinlagen bei Einzelunternehmen – darauf sollten Sie achten!

Inhaber einer Einzelfirma sind keine Angestellte im eigenen Betrieb. Vielmehr bestreiten sie in der Regel ihren Lebensunterhalt durch Entnahmen aus dem Unternehmen. Viele verwechseln die Privatentnahme daher mit einer Gehaltszahlung und fragen sich gleichzeitig, wie dieses „Gehalt“ versteuert wird. Hierzu muss jedoch klargestellt werden, dass die Privatentnahme weder mit dem Gewinn noch mit einem Gehalt etwas zu tun hat.

Was sind Privatentnahmen bzw. Privateinlagen?

Im §4 Abs. 1 S.2 und S.8 EStG werden Entnahmen und Einlagen definiert. Unter Entnahmen versteht man demnach „ …alle Wirtschaftsgüter, … die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke … “ entnimmt. Unter Wirtschaftsgüter versteht man dabei sowohl Barentnahme(n), als auch Waren oder die Nutzung von Gegenständen oder Leistungen. Gleichzeitig werden als Einlage ebenfalls alle Wirtschaftsgüter bezeichnet, die der Steuerpflichtige dem Betrieb zuführt.

Beispiele für eine Privatentnahme sind also die Entnahme von Bargeld aus der Kasse, die Umbuchung vom Geschäftskonto auf das Privatkonto, die private Nutzung des Firmenfahrzeuges, die Entnahme von Waren und vieles mehr.

Beispiele für Privateinlagen sind zum Beispiel die Umbuchung vom Privatkonto auf das Geschäftskonto, um zum Beispiel Liquiditätsengpässe zu vermeiden, oder die Einlage eines vorher privat genutzten PKW ins Betriebsvermögen.

Privateinlagen oder Privatentnahmen erhöhen oder mindern nicht den Gewinn sondern das Betriebsvermögen des Unternehmens. Das ist vielleicht auf den ersten Blick etwas schwierig zu unterscheiden, klärt sich allerdings, wenn man sich den Unterschied zwischen Gewinn und Betriebsvermögen genauer betrachtet.

Was ist Gewinn – was ist Betriebsvermögen

Bei einem Gewinn handelt es sich um das Ergebnis aus der Saldierung von Erträgen und Aufwendungen. Einfach gesagt, wenn einem Umsatz von 100.000 € Aufwendungen in Höhe von 90.000 € gegenüberstehen, so beträgt der Gewinn 10.000 €. Unter Aufwendungen versteht man Betriebsausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (siehe §4 Abs. 4 EStG). Darunter fallen z.B. Wareneinkäufe, Personalaufwand, Abschreibungen, Reparaturen, Mieten etc.. Da Privatentnahmen keine Betriebsausgaben sind, können diese auch nicht als Aufwendungen gebucht werden und mindern daher den Gewinn nicht.

Unter Vermögen versteht man – allgemein betrachtet – das Aktiva und Passiva eines Unternehmens. Darunter fallen Anlage- und Umlaufvermögen ebenso wie Eigenkapital oder Verbindlichkeiten. Der Gewinn aus dem obigen Beispiel von 10.000 € erhöht das Eigenkapital – also das Betriebsvermögen.

Wird nun eine Privatentnahme, z.B. eine Barentnahme aus der Kasse, vorgenommen, so vermindert sich im Aktiva die Kasse und im Passiva das Eigenkapital – also das Betriebsvermögen. Da diese Buchung nicht mit dem Gewinn zu tun hat, beeinflusst dieser Vorgang nicht die steuerliche Belastung des Unternehmens.

Entnahme von Gegenständen oder Leistungen

Bei der Entnahme von Geld bestehen weder hinsichtlich des Tatbestandes noch der Höhe der Entnahme Zweifel. Anders sieht es aus, wenn Gegenstände entnommen oder verwendet werden. Ein häufiges Beispiel ist etwa die private Nutzung von Firmenfahrzeugen. Wie hoch der Wert dieser privaten Nutzung anzusetzen ist, ist gesetzlich vorgegeben, kann allerdings anhand von Belegen auch anders bewertet werden.

Die Bewertung von Entnahmen ist im §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG gesetzlich definiert. Dort heißt es, dass Entnahmen für betriebsfremde Zwecke mit dem Teilwert anzusetzen sind. Das gleiche gilt lt. §6 Abs. 1 Nr. 5 EStG für die Einlagen. Auch hier gilt der Teilwert. Als Teilwert versteht man den Marktwert oder den Zeitwert.

Wenn also ein Unternehmer Waren, die er gekauft oder evtl. bereits verarbeitet hat, aus dem Unternehmen entnimmt, so ist die Entnahme einem Verkauf gleichzusetzen. Die Ware ist mit dem Marktpreis zu bewerten, als sonstiger betrieblicher Ertrag zu buchen und Umsatzsteuer dafür abzuführen.

Beispiel:
Ein Unternehmer entnimmt aus seinem Unternehmen einen selbst produzierten Gegenstand. Der Wert des verarbeiteten Materials liegt zwar bei 100 €, der Verkaufspreis dieses Artikels liegt jedoch regulär bei 500 € zzgl. Umsatzsteuer. Somit ist die Entnahme mit 500 € zu bewerten. Die Buchung lautet also:

Privatentnahme 595 €
an sonstige betriebliche Erträge 500 €
Umsatzsteuer 95 €

Einlage von Gegenständen

Auch die Einlage muss mit dem Teilwert bewertet werden. Wenn zum Beispiel ein Unternehmer seinen PKW, den er vor 4 Jahren im Privatvermögen neu gekauft hat, in sein Unternehmen einlegt, so ist der PKW lt. §4 Abs. 1 Nr. 5 S.2 EStG zu bewerten. Dort heißt es, dass die Anschaffungskosten um die Abschreibung zu kürzen ist.

Beispiel:
Der PKW hatte einen Anschaffungswert von 30.000 €. Lt. Afa-Tabelle des BFM wird als Abschreibungszeitraum 6 Jahre angegeben. Die jährliche Afa beträgt also 5.000 €. Nach 4 Jahren im Privatvermögen ist daher der Wert des PKW um 20.000 € zu mindern, so dass die Einlage mit einem Wert von 10.000 € anzusetzen ist. Die Buchung lautet also:

PKW 10.000 € an Privateinlage 10.000 €

Hinsichtlich Umsatz- bzw. Vorsteuer hat dieser Vorgang keine Auswirkung.

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