Auseinandersetzung mit dem Finanzamt wegen „Riesenschnitzeln“

Der sogenannte „Schnitzelkrieg von Plauen“ hat einer breiten Öffentlichkeit gezeigt, wie schnell Unternehmen ins Visier des Finanzamts geraten können, wenn Steuerbeamte bei der Prüfung von Einnahmen und Ausgaben tatsächliche oder vermeintliche Ungereimtheiten feststellen. Im konkreten Fall hatte das sehr gravierende Folgen …

Ein Gastwirt aus dem Vogtland betreibt zusammen mit seiner Lebensgefährtin seit dem Jahr 2006 die Gaststätte „Futterkrippe“. Bei einer Betriebsprüfung fiel auf, dass der Wareneinsatz – nach der Auffassung des Finanzamtes – nicht recht zum Umsatz passt. Die Beamten meinten, dass im Verhältnis zum Materialeinsatz zu wenige Essen verkauft werden. Insbesondere störten sie sich an der vom Wirt angegebenen Schnitzelgröße, die er auf 200 Gramm bezifferte. Die Betriebsprüfer behaupteten, dass eine Portion Schnitzel nicht mehr als 165 Gramm wiegen würde. Daraus zogen sie die Schlussfolgerung, dass die Wirtsleute in großem Umfang Mahlzeiten schwarz verkaufen und nahmen daraufhin eine Schätzung der tatsächlichen Umsätze vor. Die Versteuerung der Mehreinnahmen ergab dann die stolze Summe von 25.000 Euro an Steuernachzahlungen zuzüglich von Strafgeldern in Höhe von 9.000 Euro.

Das Amtsgericht Chemnitz stellte dann zwar Ende Juni 2011 das Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen die Zahlung einer Geldbuße von 3.000 Euro ein. Die Steuernachforderung bleibt allerdings in voller Höhe bestehen. Gegen den entsprechenden Steuerbescheid hat das Wirtspaar Klage beim Finanzgericht erhoben – der „Schnitzelkampf“ wird dort dann in die nächste Runde gehen.

Prüfungen durch das Finanzamt von Unternehmen mit Barumsätzen

Was sich so unterhaltsam liest, hat jedoch einen ernsten Hintergrund. Jedes Jahr müssen unzählige Unternehmer, die ihre Umsatzerlöse zum Teil oder vollständig durch Bareinnahmen erzielen, Prüfungen des Innendienstes und Außendienstes der Finanzämter, letztere in Form von Betriebsprüfungen über sicher ergehen lassen. Betroffen sind davon nicht alleine Gaststätten- und Restaurantbetreiber, Inhaber von Eisdielen und Cafés, auch Taxiunternehmen werden regelmäßig auf diese Art geprüft. Ziel dieser Untersuchungen ist immer festzustellen, ob alle Einnahmen vollständig erfasst und versteuert wurden. Durch die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form hat sich das Problem noch verschärft. Zum einen haben die Beamten des Finanzamtes dadurch mehr Zeit für Prüfungen. Zum anderen können so automatisierte Prüfverfahren ohne größere Probleme zum Einsatz kommen.

Prüfmethoden

Diese Möglichkeit nutzt das Finanzamt ausgiebig: Mit ausgeklügelten, statistischen Testverfahren werden die Angaben des Steuerpflichtigen auf ihre Plausibilität hin untersucht. So wird zum Beispiel mit dem Chi-Quadrat-Test untersucht, ob bestimmte Zahlenmerkmale statistisch gleichverteilt sind. Sind sie das nicht, liegt immer der Verdacht nahe, dass manipulativ eingegriffen wurde. Die Finanzämter verfügen über umfangreiche Sammlungen von branchenspezifischen Kennzahlen, die sie zu Prüfungen verwenden: So gibt es für Gaststätten der verschiedenen Gattungen bestimmte übliche Relationen von Umsatz zu Wareneinsatz oder auch von Gewinn zu Umsatz. Weichen die tatsächlichen Zahlen deutlich von diesen Erfahrungswerten ab, muss der steuerpflichtige Unternehmer dafür sehr plausible Gründe anführen können. Bei Außenprüfungen nehmen Finanzbeamte durchaus auch Verprobungen vor Ort vor: Sie untersuchen zum Beispiel in einem Café durch einen Mengenverprobung, wie viele Portionen an Kaffeesahne während eines Tages verbraucht werden, und stimmen dies sowohl mit den gebuchten diesbezüglichen Aufwendungen als auch mit den sich daraus ergebenden Kaffeeverkäufen ab.

Wenn die Bargeldbestände vom Inhaber oder dessen Familienangehörigen selbst verwaltet werden, lassen die Prüfer auch gerne einen Kassensturz durchführen. Weicht der so ermittelte Bestand an Bargeld signifikant vom Buchbestand ab, ist dies ein starkes Indiz für Schwarzverkäufe. Das Finanzamt hat auch oft Erfolg mit der sogenannten „Vermögenszuwachsrechnung“, bei dieser Methode wird unter Einbeziehung des privaten Bereichs geprüft, ob die Entwicklung des betrieblichen und privaten Vermögens des Steuerpflichtigen plausibel erscheint. Wer ständig mehr ausgibt, als er offiziell verdient und beispielsweise teure Immobilien oder Autos kauft, kann dies in der Regel nur aus Quellen finanzieren, die dem Finanzamt bis dato nicht bekannt sind.

Tipps

Niemand sollte sich für so schlau halten, dass er auf Dauer das Finanzamt betrügen kann. Steuerehrlichkeit hat nicht nur das berühmte gute Gewissen zur Folge, das bekanntermaßen immer noch das beste Ruhekissen ist. Sie schützt auch vor großen, finanziellen Belastungen aufgrund von Prüfungen des Finanzamtes: Stellen nämlich Prüfer bei ihren Untersuchungen Unregelmäßigkeiten wie oben beschrieben fest, ermitteln sie die korrekten Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung. Und eine Steuerschätzung setzt Umsätze eher höher an, so dass der Unternehmer sich auf diese Weise immer schlechter stellt, als hätte er von Anfang an die richtigen Zahlen angegeben. Darüber hinaus werden Strafen wegen Steuerhinterziehung verhängt, die in der Regel nicht gering ausfallen.

Doch auch Unternehmer, die sich nichts zuschulden kommen haben lassen, geraten manchmal zu Unrecht in den Fokus des Finanzamtes. Deswegen sollten sie selbst darauf achten, dass die Zahlen ihrer Buchhaltung plausibel sind. Dabei können Steuerberater und Buchhalter helfen, die aufgrund ihrer täglichen, beruflichen Praxis wissen, welche Sachverhalte Fragen beim Finanzamt aufwerfen können. Nicht jede Abweichung von der Norm geht auf Schwarzeinnahmen und Steuerhinterziehung zurück. So ist es zum Beispiel in heißen Sommern durchaus denkbar, dass der Materialeinsatz eines Restaurants durch verdorbene Ware stark erhöht ist. Wenn der Wirt dann Belege der Müllabfuhr oder anderer Verwerter aufbewahrt, die dies beweisen, ist er für eine Steuerprüfung gut gewappnet.

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