Wer kennt das nicht – ein Kunde bestellt Ware und erhält eine Rechnung. Aufgrund einer Reklamation gibt er einen Teil der Ware zurück oder es wird ein Preisnachlass vereinbart. Über die Differenz wird eine Gutschrift erstellt. Diese simple und gängige Belegart „Gutschrift“ hat sich nun der Gesetzgeber unter die Lupe genommen, und Unsicherheit und Verwirrung im Umsatzsteuerbereich geschaffen. Das Wort „Gutschrift“ darf künftig für diese Geschäftsabläufe nicht mehr verwendet werden.
Die gesetzliche Änderung
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG), das im Juni 2013 verabschiedet wurde, ist eine Änderung im Umsatzsteuergesetz in Kraft getreten. Im §14 UStG sind auch bisher schon die Voraussetzungen über den Rechnungsinhalt festgelegt, damit die Vorsteuer abzugsfähig ist. Nun wurde dieser Abschnitt um die Nr. 10 erweitert, in der es heißt: „… in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten … die Angabe „Gutschrift”“
Was ist nun eine Gutschrift?
Um die genaue Bedeutung und die Auswirkung auf die Rechnungslegung zu verstehen, muss man sich erst im Klaren sein, welcher Vorgang denn damit gemeint ist.
Die Vorschrift bezieht sich auf den Beleg, den der Leistungsempfänger ausstellt. Der Kunde erstellt dem Lieferanten oder einem Dritten eine Gutschrift, statt der herkömmlichen Rechnung. Diesen Vorgang findet man in vielen Bereichen, etwa wenn dem Handelsvertreter über die Provision eine Gutschrift erstellt wird. Auch viele große Firmen sind dazu übergegangen, Gutschriften über die empfangenen Leistungen zu erstellen, statt Eingangsrechnungen abzuwarten.
In Klartext bedeutet die Gesetzesänderung, dass solche Belege – also Abrechnungen, die der Kunde dem Lieferant oder einen Dritten ausstellt – das Wort „Gutschrift“ enthalten muss, damit der Aussteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Soll der Beleg einem Unternehmen im Ausland zugestellt werden, könnte die Bezeichnung auch „self billing invoice“ lauten. Leider gehen hierzu die Meinungen bereits auseinander. Aufgrund der derzeitigen Unsicherheit raten einige Fachleute trotzdem das Wort „Gutschrift“ – evtl. in Klammern gesetzt – anzufügen. Es ist voraussehbar, dass bei Betriebsprüfungen genau geprüft wird, ob gerade in der Anfangszeit der Gesetzesänderung diese Vorschrift eingehalten wurde. Falls nicht können empfindliche Nachzahlungen die Folge sein.
Was ist nun mit der „klassischen“ Gutschrift?
Die Gutschrift, die aufgrund Reklamationen oder Wertberichtigungen ausgestellt wird, ist keine Gutschrift im Sinne dieses Gesetzestextes. Experten schlussfolgern daraus, dass das Wort „Gutschrift“ dafür nicht mehr verwendet werden darf. Vielmehr sollte der Beleg als „Rechnungskorrektur“, „Rechnungsberichtigung“ oder ähnliches bezeichnet werden. Das schafft sicherlich erst einmal Verwirrung und Erklärungsbedarf beim Empfänger des Beleges.
Es gibt auch Beiträge von Fachleuten, die diese strikte Auslegung des Gesetzestextes nicht nachvollziehen. Wahrscheinlich ist die Gesetzesänderung noch so jung, dass hierzu noch keine verbindliche Aussage getroffen werden kann. Letztendlich werden wohl BFH-Entscheidungen die genauen Auslegungen zeigen.
Wie soll jetzt verfahren werden
Um sicher zu sein, dass nach Jahren keine unliebsamen Steuernachzahlungen folgen,
- müssen Belege, die der Kunde dem Lieferanten bzw. einen Dritten ausstellt, das Wort „Gutschrift“ enthalten,
- sollten Belege, die typische Rechnungskorrekturen, Preisnachlässe, Warenrückgaben sind, nicht mehr als „Gutschrift“ sondern als Rechnungsberichtigung oder Rechnungskorrektur bezeichnet werden.
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