Geschenke oder kleine Aufmerksamkeiten gegenüber Geschäftspartnern sind mittlerweile selbstverständlich im Geschäftsleben geworden. Der Gesetzgeber hat allerdings hinsichtlich des Umfangs dieser Geschenke klare Regeln festgelegt. Als Unternehmer sollte man diese Grenzen unbedingt kennen, damit man bei einer Betriebsprüfung nicht unangenehme Steuernachzahlungen zu befürchten hat.
Geschenke an befreundete Unternehmen
Das Einkommensteuergesetz §4 Abs. 5 Nr. 1 schreibt vor, dass Geschenke nicht steuerlich absetzbar sind, außer die Anschaffungskosten liegen unter 35 €. Die Formulierung ist eindeutig dahingehend, dass Geschenke, die teurer als 35 € sind, gar nicht absetzbar sind. Bei den 35 € handelt es sich also nicht um einen Freibetrag sondern um eine Freigrenze.
Der angegebene Wert von 35 € bedeutet außerdem für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen der Nettowert. Das heißtt, kauft ein Unternehmen ein Geschenk für 41 € und ist es zum Vorsteuerabzug berechtigt, so beträgt der Anschaffungswert 34,45 € und ist somit voll als Betriebsausgabe absetzbar. Würde ein Kleinunternehmer der nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, das gleiche Geschenk einkaufen, würde der Anschaffungswert bei 41 € liegen, und wäre somit gar nicht als Betriebsausgabe anzusehen.
Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass sich die 35 € als Summe aus allen Geschenken, die ein Unternehmer während eines Geschäftsjahres erhält, versteht. Würde man also dem Geschäftspartner als Dank für einen gelungen Geschäftsabschluss ein Geschenk im Wert von 20 € überreichen, und als Weihnachtsgeschenk das ebenfalls 20 € teure Geschenk überreichen, so würde die Summe bei 40 € liegen, so dass beide Geschenke nicht absetzbar sind!
Für die Absetzbarkeit ist übrigens wichtig, dass der Beleg die entsprechenden Angaben enthält. So muss vermerkt werden, wem und zu welchem Anlass das Geschenk überreicht wurde.
Geschenke an Arbeitnehmer
Bei Geschenken an Arbeitnehmer gelten andere steuerliche Richtlinien. Man spricht in diesem Zusammenhang von sogenannten Sachzuwendungen, die als Teil der Entlohnung zu betrachten sind, und der Lohnsteuer unterliegen. Laut R 19.6 Abs. 1 LStR sind Sachzuwendungen die „… im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden …“ und 40 € nicht überschreiten, als Aufmerksamkeiten zu betrachten und unterliegen nicht der Besteuerung. Damit sind zum Beispiel Blumen oder kleine Präsente zum Geburtstag, zum Firmenjubiläum, zur Hochzeit oder ähnliches gemeint. Würde ein Arbeitgeber aus Freude an seiner eigenen Hochzeit allen weiblichen Mitarbeiterinnen einen kleinen Blumenstrauß im Wert von 15 € überreichen, so würde es sich nicht um eine Aufmerksamkeit in diesem Sinne handeln. Die 40 € Freigrenze greift hier also nicht.
Liegt der Wert eines Geschenkes unter 44 €, so kommt bei einem Mitarbeiter die Freigrenze lt. §8 Abs. 2 S. 9 EStG zur Anwendung. Danach brauchen Sachzuwendungen bis maximal 44 € nicht als Einkommen versteuert werden. Der Betrag ist die Summe aller Sachzuwendungen in einem Kalendermonat. Der oben erwähnte Blumenstrauß an die einzelnen weiblichen Mitarbeiterinnen brauchen diese also trotzdem nicht versteuern, da der Wert von 44 € nicht erreicht wird.
Erst wenn die Summe der Geschenke 44 € übersteigt, also zu dem oben erwähnten Blumenstrauß noch ein Tankgutschein von 30 € überreicht wird, sind beide (!) Geschenke als Einkommen bei Arbeitnehmer zu versteuern. Der Arbeitgeber kann – unabhängig von den erwähnten steuerlichen Behandlungen – die Ausgaben immer als Betriebsausgabe absetzen.
Aufmerksamkeiten
Gegenüber Geschäftspartnern spricht mach von Aufmerksamkeiten, sofern es sich um sogenannte Streuartikel handelt. Darunter sind die kleinen Werbegeschenke gemeint, die oft in Masse angegeben werden und kein konkreter Name zuzuordnen ist. Ein Unternehmen lässt zum Beispiel Kugelschreiber, kleine Taschenkalender und Notizblöcke mit der Firmenaufschrift bedrucken. Der Preis der Artikel liegt zwischen 1 € und 2 €. Es handelt sich zwar um Werbemittel aber mit der Übergabe an den Geschäftspartner handelt es sich auch um ein Geschenk. Die 35 €-Grenze wird nicht überschritten, daher besteht kein Problem, diese als Betriebsausgabe anzusetzen. Allerdings wird es hier schwierig, alle Namen und Anlässe für die Geschenkübergabe aufzuzeichnen.
Laut BMF-Schreiben vom 29. April 2008, wird die Grenze für diese Streuwerbeartikel auf 10 € pro Artikel festgelegt. Ein dekorativ gestalteter Wandkalender für 11 € kann also nicht mehr als Streuartikel gesehen werden, so dass die Verteilung einzeln nachgewiesen werden muss, ggf. mit anderen Geschenken an den Kunden summiert werden und die 35 € Grenze zu prüfen ist.
Gegenüber Arbeitnehmern gestalten sich die Aufmerksamkeiten etwas anders. Natürlich sind auch hier die Streuwerbeartikel steuerfrei – schon aus der Tatsache heraus, dass bei diesen Artikeln gar nicht aufgezeichnet wird, wer diese erhält. Daneben gelten aber auch Getränke oder kleine Snacks, die bei einem Meeting gereicht werden, als Aufmerksamkeit. Schwierig wird die Grenze gerade beim Thema Essen und Getränke. So ist eine Glas Saft, ein Sandwich und ein Kaffee während einer Besprechung eine Aufmerksamkeit, das Gleiche wäre aber bei einer kostenlosen Abgabe in der Kantine eine Verpflegung und müsste als geldwerter Vorteil versteuert werden.
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