Bei der betrieblichen Altersvorsorge gibt es verschiedene Formen, mit denen der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzliche Rentenbezüge ansparen kann. Hierzu gehört neben den Unterstützungskassen auch Pensionskassen oder Pensionsfonds.
Die Unterstützungskassen
Bei diesen Kassen handelt es sich um Unternehmen, die es als Vereine oder als andere rechtsfähige Firmenformen gibt. Zu beachten ist bei Unterstützungskassen, dass sie nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen, daher in der Kapitalanlage frei sind, und der Arbeitgeber keinen Rechtsanspruch auf Leistungen hat. Die monatlichen Beiträge an die Kassen können laut §4d EStG nur bis zu einer bestimmten Höhe als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. In der Regel wird daher in der Ansparphase nicht das komplette für die künftigen Rentenzahlungen benötigte Kapital angespart, sondern lediglich ein gewisser Teil. Der Arbeitgeber muss dann also beim Rentenbezug noch einen weiteren Teil tragen.
Eine zusätzliche Sicherheit erhält der Arbeitgeber, in dem er sich für eine sogenannte „rückgedeckte“ Unterstützungskasse entscheidet. Das bedeutet, dass für die zugesagte Leistung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird. Hier sind wesentlich höhere Beiträge als Betriebsausgaben absetzbar, so dass bis zur Höhe des später notwendigen Kapitals eingezahlt werden kann.
Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist zu beachten, dass beide Formen der Unterstützungskassen nicht wie zugeflossener Arbeitslohn behandelt werden. Insofern sind die Beiträge sowohl steuer- als auch beitragsfrei. Die späteren Zahlungen unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Diesen Abzug kann entweder die Unterstützungskasse oder der Arbeitgeber bei der Auszahlung vornehmen. Man spricht von einer sogenannten nachgelagerten Versteuerung. Der steuerliche Vorteil liegt vor allem darin, dass im Alter ein höherer Steuerfreibetrag berücksichtigt werden kann, und nicht mehr in alle Sozialkassen Beiträge eingezahlt werden müssen.
Die Pensionskasse
Pensionskassen sind rechtsfähige Unternehmen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen. Sie gewähren dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Versorgungsleistungen. Pensionskassen können verschiedene Unternehmen sein. So kann zum Beispiel eine Unterstützungskasse, welche einen Rechtsanspruch gewährt ebenso eine Pensionskasse sein, wie etwa ein Versicherungsunternehmen.
Aus der Tatsache des Rechtsanspruches, werden die Beiträge in der Ansparphase als zugeflossener Arbeitslohn behandelt. Für den Arbeitgeber sind die Zahlungen als Betriebsausgabe voll abzugsfähig. Wie die Beiträge hinsichtlich der Steuer- und Beitragspflicht behandelt werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Beiträge in Verträge ab dem 01.01.2002 können bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und beitragsfrei behandelt werden.
- Wurde der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen, kann zusätzlich zu den 4% noch ein Betrag von 1800 € steuerfrei bezahlt werden. Hierauf sind allerdings Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
- Handelt es sich um ältere Verträge oder um Beiträge, die die oben erwähnten übersteigen, können diese gem. §40b EStG mit 20% pauschal versteuert werden. Träger und Schuldner der Pauschalsteuer ist immer der Arbeitgeber, dieser hat allerdings die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.
Wie die einzelnen Beiträge behandelt werden, ist unabhängig davon, wer diese finanziert. So können die Beiträge sowohl vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung oder als Mischung aus beiden Varianten finanziert werden.
Der Pensionfond
Erst seit dem Jahr 2002 gibt es die Möglichkeit, eine betriebliche Altersvorsorge in Form eines Pensionsfonds anzulegen. Die Versorgungsträger können verschiedene Unternehmen sein, die allerdings immer der Überwachung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht unterliegen. Die Anlageform ähnelt sehr der Pensionskasse. Ein entscheidender Unterschied liegt jedoch in der Wahl der Kapitalanlagepolitik. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, das Kapital auch in risikobehaftete Anlageformen zu investieren, wodurch die Chance auf höhere Gewinne steigt, aber auch das Risiko für eventuelle Kapitalverluste beinhaltet.
Die Beiträge sind lt. §3 Nr. 63 EStG bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und beitragsfrei zu behandeln. Für Neuverträge ab 2005 können – wie bei der Pensionskasse – weitere 1800 € jährlich steuerfrei, aber beitragspflichtig, eingezahlt werden. Darüberhinausgehende Beträge sind steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Eine Pauschalierung mit 20% ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beiträge können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung finanziert werden.
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