Bei Privatpersonen ist Insolvenz ganz ähnlich definiert wie bei Unternehmen: Sie bezeichnet die über einen längeren Zeitraum andauernde Unfähigkeit, den eigenen finanziellen Verpflichtungen (wie Kredittilgungen, Ratenzahlungen, Miete, Nebenkosten) in voller Höhe und innerhalb der gesetzten Fristen nachzukommen.
Bevor es das vom Gesetzgeber im Jahre 1999 geschaffene Verbraucherinsolvenzverfahren gab, hatten Privatpersonen, die überschuldet waren, schlechte Aussichten: Sie mussten sich auf ein Leben am Existenzminimum einstellen, da es für sie keine Möglichkeit gab, ihren Schuldenberg los zu werden. Die Privatinsolvenz, wie dieses Verfahren auch genannt wird, bietet überschuldeten Menschen seitdem die Chance, sich vollständig von ihren Altschulden befreien zu lassen, nachdem bestimmte Voraussetzungen erfüllt worden sind. In Deutschland entscheiden sich jedes Jahr rund 100.000 Verbraucher, diesen Weg einzuschlagen, der ihnen einen finanziellen Neuanfang ermöglicht. Es gibt zahlreiche Gründe dafür, warum sie überhaupt in diese schwierige Situation geraten sind. Sie reichen von unverschuldeter wirtschaftlicher Not, verursacht durch Ereignisse wie Krankheiten oder Unfälle, bis hin zum völligen Unvermögen, mit Geld umzugehen, das sich zum Beispiel in unkontrolliertem Bestellverhalten bei Versandhäusern ausdrückt. Grundsätzlich ist die Verbraucherinsolvenz nur für natürliche Personen vorgesehen, die nicht selbständig tätig sind. Selbständige (und in manchen Fällen auch ehemals selbständig Tätige) können das Verfahren der Regelinsolvenz beantragen.
Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Das Privatinsolvenzverfahren läuft in drei verschiedenen Phasen ab: Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, gerichtliche Schuldenbereinigung und schließlich Wohlverhaltensphase mit Restschuldbefreiung.
Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Streng genommen handelt es sich beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gar nicht um einen Teil des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Vielmehr muss dies vor Beantragung der Privatinsolvenz notwendigerweise absolviert werden. Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren versucht der Betroffene, meist unterstützt von einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter der Schuldnerberatung, eine Einigung mit seinen Gläubigern über den teilweisen Ausgleich seiner Schulden herbeizuführen. Zu diesem Zweck wird zunächst eine Liste aller Verbindlichkeiten erstellt und aktualisiert, indem alle Forderungen und Gläubigern mit ihrem gegenwärtigen Stand (einschließlich aufgelaufener Zinsen und Mahngebühren) erfasst und ausgewiesen werden. Dann wird jedem Gläubiger ein Angebot gemacht, seine Forderungen zu einer bestimmten Quote entweder sofort oder im Rahmen eines Ratenzahlungsplans zu erfüllen.
Natürlich impliziert dies, dass die Gläubiger auf große Teile ihrer Geldforderungen verzichten, wozu in vielen Fällen nicht alle bereit sind. Grundsätzlich gilt, dass die Wahrscheinlichkeit, zu einer Einigung zu kommen, um so größer ist, je kleiner die Anzahl der Gläubiger und umso größer die angebotenen Quoten sind. Nehmen die Gläubiger die Vorschläge an, ist die betroffene Person nach Leistung der zugesagten Zahlungen bereits von ihren Verpflichtungen befreit und besitzt keinerlei Schulden mehr. Somit muss das Verbraucherinsolvenzverfahren im eigentlichen Sinne gar nicht erst bei Gericht beantragt werden. Lässt sich jedoch keine Einigung erzielen, muss das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsverfahren bescheinigt werden (zum Beispiel von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar) und stellt dann die Voraussetzung für die Durchführung des nächsten Schrittes dar.
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Nur nach einem nachweislich gescheiterten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch kann bei Gericht ein weiteres Schuldenbereinigungsverfahren beantragt werden. Dessen Scheitern wiederum ist die Voraussetzung für die Eröffnung des eigentlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zunächst entscheidet das Gericht darüber, ob es im vorliegenden Fall überhaupt sinnvoll ist, einen weiteren Einigungsversuch mit den Gläubigern zu unternehmen. Ist dies der Fall, werden alle Gläubiger vom Gericht mit einem Quotenvorschlag angeschrieben. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Reaktion des Gläubigers, gilt dieses Verhalten als Zustimmung. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, wenn nur wenige Gläubiger ihre Zustimmung versagen, deren Einverständnis selbst zu ersetzen. Wie im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren kann sich bei einem Erfolg des Vergleichs mit den Gläubigern der Schuldner durch Zahlung der vereinbarten Summen vollständig von seinen Schulden befreien. Erst wenn auch dieses Verfahren zur gütlichen Einigung mit den Gläubigern erfolglos blieb, kann das eigentliche Privatinsolvenzverfahren beantragt werden.
Gerichtliches Privatinsolvenzverfahren
Nachdem sowohl das außergerichtliche als auch gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert sind, kann bei Gericht die Durchführung des Privatinsolvenzverfahrens beantragt werden. Mit dem Eröffnungsbeschluss, der in der Tagespresse veröffentlicht wird, nimmt das Gericht das Verfahren an und bestellt gleichzeitig einen Treuhänder. Dieser verschafft sich einen Überblick über die Vermögens- und Schuldenverhältnisses des Betroffenen. Er fordert den Arbeitgeber des Schuldners auf, (pfändbare) Lohn- oder Gehaltszahlungen fortan nur noch an ihn auf ein eingerichtetes Treuhandkonto zu leisten. Aus diesen Zahlungseingängen, soweit sie über den Pfändungsfreigrenzen liegen, sowie aus dem verwertbaren, pfändbaren Vermögen berechnet er, in welcher Höhe die Forderungen der Gläubiger bedient werden können. Die entsprechenden Quoten mit Zahlungsplan (Verteilungsverzeichnis) teilt er ihnen im sogenannten Schlusstermin mit.
Wohlverhaltensphase mit Restschuldbefreiung
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die sechsjährige Wohlverhaltensphase, nach der die Restschuldbefreiung ausgesprochen werden kann. In dieser Zeit muss der Schuldner dafür sorgen, dass alle pfändbaren Zahlungseingänge, die er erhalten soll, auf das spezielle Treuhandkonto gehen. So kann der Treuhänder die Beträge, die pfändbar sind, zur Begleichung der Schulden verwenden. Darüber hinaus ist der Betroffene verpflichtet, zu arbeiten, um aus seinem Einkommen in größtmöglichem Umfang die Schulden abzutragen. Alle Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem Treuhänder unverzüglich anzuzeigen. Wenn diesen Anforderungen an das Wohlverhalten voll entsprochen wurde, hat der Schuldner am Ende nicht nur die Aussicht auf die angestrebte Restschuldbefreiung, sondern auch auf 10 % (nach fünf Jahren) bzw. 15 % (nach sechs Jahren) der Insolvenzmasse als Prämie. Das Gericht spricht die Restschuldbefreiung aus, wenn keine Gründe vorliegen, die dagegen sprechen. Gläubiger können derartige Einwände geltend machen, insbesondere wenn sie in der Person des Schuldners begründet liegen. Ist dies nicht der Fall, spricht das Gericht die Restschuldbefreiung aus und der Betroffene kann ohne Schulden von vorne anfangen.
Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung
Das Gericht eröffnet das Privatinsolvenzverfahren nur, wenn genügend Masse zur Bestreitung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Es kann jedoch die Entscheidung treffen, diese zu stunden. Die angestrebte Restschuldbefreiung kann jedoch aus bestimmten Gründen versagt werden, obwohl die sechsjährige Wohlverhaltensphase absolviert wurde. Dazu zählen unter anderem: Bereits abgeschlossenes oder abgebrochenes Verbraucherinsolvenzverfahren innerhalb der letzten zehn Jahre, falsche Angaben zur Erlangung sozialer Leistungen oder Kredite und Vermögensverschwendung. Es existieren auch Schulden, die grundsätzlich nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden, dies sind zum Beispiel Verbindlichkeiten aus Geldstrafen oder zinslosen Krediten, die aufgenommen wurden, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Privatinsolvenz aus Sicht der Gläubiger
Letztendlich haben die Gläubiger bei der Privatinsolvenz das Nachsehen. Sie werden, wenn überhaupt, mit sehr kleinen Quoten auf ihre Forderungen „abgespeist“. Oft verfügen Schuldner über so geringe Einkommen, dass kaum pfändbare Beträge übrig bleiben. In vielen Fällen sind Gläubiger besser bedient, wenn sie sich im Vorfeld einer Verbraucherinsolvenz auf eine außergerichtliche Einigung einlassen. Denn dann verstehen viele Schuldner es, noch andere Quellen (wie Verwandte und Freunde) zu mobilisieren, die sich an einer Vergleichszahlung beteiligen. Insgesamt hat die sorgfältige Prüfung der Bonität von Kunden durch die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens an Bedeutung noch gewonnen.
Neuen Kommentar hinzufügen