Unter Eigenverbrauch versteht man die Entnahme von Gegenständen oder Leistungen aus einem Betrieb durch den Eigentümer des Unternehmens für eigene, private Zwecke. Heute wird Eigenverbrauch im steuerlichen Sinne als unentgeltliche Wertabgabe bezeichnet. Stellt sich jedoch die Frage, ob sie umsatzsteuerpflichtig sind.
In der Praxis kommt Eigenverbrauch bei kleinen und mittelständischen, Eigentümer geführten Unternehmen häufig vor. Typische Beispiele sind die Entnahme eines gebrauchten PKW aus dem Betrieb mit anschließender Privatnutzung. Aber auch bei der gemischten betrieblichen-privaten Nutzung eines KfZ, das dem Betrieb zugeordnet ist, liegt Eigenverbrauch hinsichtlich der privaten Nutzung vor. Ein Gastwirt, der regelmäßig mit seinen Angehörigen Mahlzeiten und Getränke in seinem Restaurant konsumiert, realisiert damit eine unentgeltliche Wertabgabe. Und schließlich wird auch die kostenlose Zuwendung von Waren an das Personal durch den Unternehmer als unentgeltliche Wertabgabe angesehen, sofern es sich nicht lediglich um kleinere Aufmerksamkeiten handelt.
Besteht Umsatzsteuerpflicht?!
Eigenverbrauch beziehungsweise die unentgeltliche Wertabgabe lösen in der Regel Umsatzsteuersteuerpflicht aus. Dies leuchtet aus Gründen der Steuergerechtigkeit auch unmittelbar ein: Wenn der Unternehmer einen Gegenstand aus dem Unternehmen entnimmt, für den er bei Anschaffung Vorsteuer abgesetzt hat, muss dies durch Erhebung von Umsatzsteuer bei der unentgeltlichen Wertabgabe wieder ausgeglichen werden. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass für Gegenstände, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, auch keine Belastung mit Umsatzsteuer beim Eigenverbrauch erfolgt.
Steuerbar ist die unentgeltliche Wertabgabe außerdem auch nur, wenn sie im Inland stattfindet.
Berechnet wird die abzuführende Umsatzsteuer durch Anwendung des entsprechenden Mehrwertsteuersatzes auf die Mindestbemessungsgrundlage. Diese ist die umsatzsteuerliche Hilfsgröße zur Bewertung von Umsätzen, die nicht gegen Entgelt erbracht werden. Bei Lieferungen ist die Mindestbemessungsgrundlage definiert als aktueller Preis des gelieferten Gegenstandes zuzüglich Nebenkosten. Auf keinen Fall darf hier der historische Einkaufspreis angesetzt werden, so dass immer eventuelle Preiserhöhung zu berücksichtigen sind! Wird die unentgeltliche Wertabgabe in Form einer sonstigen Leistung erbracht, werden als Mindestbemessungsgrundlage die Kosten angesetzt, für die im Betrieb zuvor Vorsteuer abgesetzt werden konnte.
Pauschale Beträge der Besteuerung
Für bestimmte Eigenverbrauchs-Tatbestände werden von den Finanzbehörden auch Pauschbeträge herausgegeben, die der Besteuerung zugrunde gelegt werden dürfen.
Dies hat vor allem den Zweck, dem Steuerpflichtigen lästige und mühsame Einzelaufzeichnungen zu ersparen. Ohne Anwendung von Pauschbeträgen müsste der Gastwirt im obigen Beispiel jede Mahlzeit und jedes Getränk, das er oder ein Angehöriger verzehrt hat, einzeln erfassen. Diese Pauschbeträge werden immer für die unentgeltliche Abgabe an eine Person für ein Jahr veröffentlicht. So beträgt beispielsweise der Pauschbetrag für die kostenlose Abgabe von Backwaren an einen Bäckereiangestellten derzeit pro Jahr insgesamt 1.277 Euro (Summe der Umsätze mit ermäßigtem und vollem Steuersatz).
Eine besondere Regelung besteht auch hinsichtlich der Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe durch private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs: Wenn für Zwecke der Ertragsbesteuerung die Nutzungsentnahme mit Hilfe der sogenannten 1%-Regelung berechnet wird, kann dies auch für die Berechung der Besteuerungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung übernommen werden. Dabei ist ein pauschaler Abschlag des sich so ergebenden Wertes um 20% zulässig, um Kosten zu berücksichtigen, für die keine Vorsteuer abgezogen wurde (zum Beispiel Kfz-Versicherung oder Kfz-Steuer).
Die Überprüfung der richtigen Umsatzversteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben steht oft im Fokus von Betriebsprüfungen bei kleineren Unternehmen. Um Prüfungsfeststellungen mit anschließenden (hoch verzinsten) Steuernachforderungen zu vermeiden, sollte sehr sorgfältig auf eine korrekte steuerliche Behandlung dieser Sachverhalte geachtet werden.
Kommentare
Hallo,…
Hallo,
bin gerade an der Buchung der Posten „Unentgeldliche Wertabgabe“ bei der EÜR.
Die Berechnung des privaten Kfz-Anteils (15v. Listenpreis etc.+19%) sowie
priv. Telefonkostenanteil (20 o. 30% v. Nettobetrag) sind mir auch klar.
Nun meine Frage, es gibt aber noch einen dritten Betrag (zumindest in der letzten EÜR
geführt unter Konto 8939 Unentg.Wertabg. (Leistung/Verwendung)
der ebenfalls mit UST belastet ist. Sind dies lfd. Betriebskosten für PKW?
Der Anteil für Bewirtungskosten (30%) wird ja auf einem Kostenkonto verbucht und hat vollen
Vorsteuerabzug.
Könnten Sie mir hierzu eine Info geben? Hänge ziemlich fest!
Vielen Dank!
S.Borho
Hallo Herr Borho
Das Konto 8939 beinhaltet unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen aus Ihrem Unternehmen. Auf diesem Konto werden Zuwendungen von Gegenständen gebucht, welche Sie zum Beispiel Geschäftsfreunden geschenkt haben. Dabei geht es nicht um Werbegeschenke u.ä. sondern um höherwertige Geschenke.
Diese müssen ebenso wie die Entnahme von Gegenständen durch den Unternehmer für seinen eigenen Bedarf bzw. eigene, private Verwendung gewinnerhöhend erfasst werden. Die Buchung erfolgt natürlich auch mit Umsatzsteuer.
Viele Grüße.
T. Klemm vom Buchhalterprofi Team
Guten Tag
Wie ist die Sachlage, wenn eine unentgeltliche Leistung von einer Privatperson an eine andere Privatperson oder an ein Unternehmen erbracht wird?
In meinem Fall handelt es sich um professionelle Beratungsleistungen die ich jedoch unentgeltlich erbringen möchte, um damit für meine spätere Selbständigkeit in diesem Bereich Praxiserfahrungen zu sammeln.
Ich kann dazu leider nichts im Internet finden.
Herzlichen Dank für eine Information
Hallo,
ich habe eine Frage zur Berechnungshöhe der unentgeltlichen Wertabgabe bei einem Afa Gegenstand.
Beispiel:
Ein Notebook für 3.000 EUR zzgl. MwSt hat einen privaten Nutzungsanteil von 30%. Das Notebook wird über 3 Jahre abgeschrieben, also 1.000 EUR pro Jahr.
Wird die unentgeltliche Wertabgabe nun auf den jährlichen Afa-Wert berechnet, also 30% von 1.000 EUR jedes Jahr und darauf die Umsatzsteuer? Oder nur einmalig im ersten Jahr auf die 3.000 EUR?
Ich danke für jeden Hinweis!
N. Bagalut
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