Wie jedes Jahr, sind auch ab dem 1. Januar 2011 einige neue Vorschriften im Bereich der Lohnsteuer zu beachten, die wichtigsten haben wir für Sie im Folgenden kurz dargestellt:
Lohnsteuerkarten – Übergangszeitraum 2011
In Vorbereitung auf die Umstellung von der Lohnsteuerkarte in Papierform auf die elektronische Lohnsteuerkarte, die zum 1. Januar 2012 erfolgen wird, haben die Gemeinden Ende letzten Jahres keine Lohnsteuerkarten mehr verschickt. Im Übergangszeitraum, also im Jahr 2011, behalten die alten Lohnsteuerkarten aus dem Jahr 2010 mit den eingetragenen Besteuerungsmerkmalen und Freibeträgen ihre Gültigkeit.
Folglich ist bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vorzulegen.
Wird eine Lohnsteuerkarte erstmals benötigt, muss beim zuständigen Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragt werden, die auch als „arbeitgeberbezogene Bescheinigung für 2011″ bezeichnet wird.
Eine Sonderregelung wurde für unverheiratete Steuerpflichtige geschaffen, die im Jahr 2011 eine Ausbildung beginnen: Sie benötigen keine Ersatzbescheinigung des Finanzamtes, sondern dürfen automatisch in der Steuerklasse I versteuert werden.
Ändern sich ab dem 1. Januar 2011 Besteuerungsmerkmale, beispielsweise durch Geburt eines Kindes oder Änderung des Familienstandes, so muss der Arbeitnehmer die Eintragung der Änderungen vom zuständigen Finanzamt vornehmen lassen.
Erfassung der KfZ-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode – Behandlung von privat getragenen Kosten sowie der vom Arbeitgeber übernommenen Unfallkosten
Ab 1. Januar 2011 schließen die Lohnsteuer-Richtlinien aus, dass vom Arbeitnehmer privat übernommene Kosten für den von ihm genutzten Dienstwagen bei der Fahrtenbuchmethode angesetzt werden. Somit sind sie nicht mehr bei der Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigen, die dann entsprechend der beruflichen und privaten Nutzung aufgeteilt werden.
Aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung zählen auch vom Arbeitgeber für private Unfälle übernommene Kosten nicht mehr zu den Gesamtkosten des zur privaten Nutzung überlassenen Fahrzeugs. Dies hat zur Folge, dass Reparaturkosten, die ein Arbeitgeber nach einem Unfall übernimmt, den der Arbeitnehmer bei der Privatnutzung seines Dienstwagens hatte, in voller Höhe als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. Allerdings gilt eine Bagatellregelung, nach der Kosten, die der Arbeitgeber für einen Unfall während einer Privatfahrt des Arbeitnehmers übernommen hat, bis zur Höhe von € 1.000,00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) nicht versteuert werden müssen.
Keine regelmäßige Arbeitsstätte in betrieblichen Einrichtungen von Kunden bei vorübergehendem Einsatz
Die Feststellung, wo ein Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte hat, ist ausschlaggebend für die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten (Reisekosten oder Entfernungspauschale) sowie die Bemessung der steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen.
Die Lohnsteuerrichtlinien stellen nunmehr klar, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für eine bestimmte Dauer an den Betrieb eines Kunden entsandt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Dies ist nicht möglich, da sein Einsatz beim Kunden von vornherein befristet auf einen begrenzten Zeitraum war; dabei spielt es keine Rolle, ob kalendarisch festgelegt wurde, für wie viele Wochen er eingesetzt wird, oder ob eine andere Vereinbarung, zum Beispiel bis zur Fertigstellung eines Projektes, getroffen wurde. Allein ausschlaggebend ist die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Einsatzes an einem anderen Ort arbeiten wird.
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