Die Ferienzeit nutzen viele Schüler, um sich ihr Taschengeld aufzubessern und erste Erfahrungen im Geldverdienen zu sammeln. Eine wichtige Sache für Jugendliche. Nicht immer sind Ferienjobber für den Arbeitgeber von tatsächlichem betrieblichem Nutzen – trotzdem sollte man sich dieser Verantwortung Jugendlicher gegenüber öffnen und vielleicht dem einen oder anderen eine Chance geben.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist immer dabei!
Viele scheuen sich davor, Jugendliche zu beschäftigen, da das Jugendarbeitsschutzgesetz umfangreiche Arbeits- und Beschäftigungsverbote enthält. Diese Scheu ist durchaus berechtigt. Das Gesetz ist zudem ziemlich umfangreich, mit vielen Ausnahmen und Sonderfällen behaftet und im Übrigen auf dem Grundsatz aufgebaut, dass alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Da die meisten Jugendlichen bereits vor ihrem 18. Lebensjahr mit einer Berufsausbildung beginnen, erstreckt sich das Gesetz auch auf diesen Teil des Arbeitsschutzes. Es enthält Angaben zu Urlaub, und vielen Sonderfällen, die für die Beschäftigung eines Ferienjobbers nicht interessant sind. Im Folgenden wird daher nur speziell auf den Schüler während der Ferienzeit eingegangen.
Wer ist Kind und wer ist Jugendlicher?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kinder, die unter 15 Jahre sind, und Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren. Haben Jugendliche ihre 9-jährige Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt gelten sie allerdings als Kinder. Man sollte sich daher unbedingt eine Schuldbescheinigung oder einen Schülerausweis geben lassen, um den Schüler hinsichtlich Kind bzw. Jugendlicher richtig einstufen zu können.
Beschäftigung von Kindern
Für Kinder unter 15 Jahren besteht ein generelles Arbeitsverbot. Ein Betriebspraktikum ist dagegen erlaubt, dies wird im §5 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich vom Verbot ausgenommen. Praktikum ist allerdings eine unbezahlte Tätigkeit, das bedeutet, falls dem Praktikanten für die Tätigkeit Geld bezahlt wird, könnte es als Arbeit ausgelegt werden, so dass es wiederum unter das Verbot fällt. Es ist daher dringend davon abzuraten, einen Ferienjob als Praktikum zu deklarieren um damit das Beschäftigungsverbot zu umgehen!
Jugendliche, die ihre 9 Jahre Schulzeit noch nicht voll haben, und daher als Kinder gelten, dürfen allerdings während der Ferien maximal vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Diese Beschäftigung wird im §5 Abs. 4 ausdrücklich erlaubt. Es gelten dann die Einschränkungen, die für Jugendliche ohne Vollzeitschulpflicht maßgeblich sind.
Es besteht die Möglichkeit Kinder ab 13 Jahren zu beschäftigen. Allerdings sind hier die Einschränkungen sehr hoch. Wer sich näher dazu befassen möchte, findet die Angaben im
§5 Abs. 3.
Beschäftigung von Jugendlichen
Die Arbeitszeit darf maximal 8 h täglich und 40 h pro Woche nicht übersteigen. Sie darf auf maximal 8,5 h erhöht werden, wenn die Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird. In Ausnahmefällen kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einem Zeitraum von fünf Wochen betrachtet werden (§8 Abs. 2). Arbeiten Jugendliche über 16 Jahre in der Landwirtschaft, so dürfen sie während der Erntezeit bis zu 9 Stunden täglich arbeiten, und die Wochenarbeitszeit darf in der Doppelwoche bis zu 85 h betragen.
Es ist wichtig, die vorgeschriebenen Pausen einzuhalten. Arbeitet ein Jugendlicher mehr als viereinhalb Stunden, ist mindestens eine Pause von 30 Minuten einzuhalten. Ist die Arbeitszeit länger als sechs Stunden sind 60 Minuten Pause zu gewähren. Werden dem Jugendlichen längere Pausen vorgeschrieben, ist gegebenenfalls auf die Schichtzeit gem. §12 zu achten.
In der Zeit von 20 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Ist der Ferienjobber bereits 16 Jahre kann in einigen Bereichen, wie Gaststätten, Schausteller, Landwirtschaft oder Bäckereien, von diesen Zeit leicht abgewichen werden. Die genauen Zeiten finden sich im §14
Jugendliche dürfen maximal 5 Tage die Woche arbeiten. Das Arbeitsverbot an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird nur für bestimmte Gewerbebereiche eingeschränkt. Wer davon betroffen ist, kann es im §15 bis §19 nachlesen. Die Ausführung hier sind zu umfangreich.
Wie werden Ferienjobber abgerechnet
Grundsätzlich ist das Arbeitsentgelt ebenso steuer- und sozialversicherungspflichtig wie von jedem anderen Arbeitnehmer. Gerade für Schüler bietet sich jedoch die Einstufung als kurzfristige Beschäftigung an. Dadurch fallen keine SV-Beiträge an, und bei Vorlage der Lohnsteuerkarte wird sich der Lohnsteuerabzug sehr gering halten. Dem Arbeitgeber würden in dem Fall gar keine zusätzlichen Kosten entstehen. Verdient der Schüler weniger als 400 € bietet sich auch eine geringfügige Beschäftigung an. Hier entstehen dem Arbeitgeber allerdings Nebenkosten in Höhe von 30%. Die Anmeldung hat bei der kurzfristigen und bei der geringfügigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale zu erfolgen.
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