Einzelbewertung statt 0,03 % Regelung bei Dienstwagennutzung

Mit seinem Schreiben vom 1. April 2011 hat der BMF seine geänderte Verwaltungsauffassung bezüglich der Bewertung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen veröffentlicht. Damit ist das BMF Urteilen des BFH gefolgt, in dem das oberste Finanzgericht entschieden hat, dass statt der pauschalen 0,03 % Bewertung auch eine Einzelbewertung jeder Fahrt von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers zulässig ist.

Regelung nach alter Rechtslage

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch zur privaten Nutzung, wird dieser geldwerte Vorteil nach der 1 % Regelung versteuert. Das bedeutet monatlich wird 1 % des Bruttolistenpreises des entsprechenden Fahrzeugs wie das übrige Gehalt vom Arbeitgeber mit Lohnsteuer belastet. Ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus gestattet, den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu nutzen, waren für diesen geldwerten Vorteil nach alter Rechtslage 0,03 % je Entfernungskilometer pro Monat pauschal anzusetzen.

Regelung nach neuer Rechtslage

Durch das Schreiben vom 1. April 2011 ist es nun zulässig, statt dieser pauschalen Versteuerung auch eine Einzelbewertung jeder Fahrt vorzunehmen, die tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Arbeitnehmer durchgeführt wurde. Bei dieser Einzelbewertung ist jeder gefahrene Kilometer mit 0,002 % des Bruttolistenpreises des Dienstwagens anzusetzen.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese Einzelbewertung vorzunehmen. Wenn er es, zum Beispiel aus Vereinfachungsgründen, vorzieht, weiterhin die 0,03 % Regelung anzuwenden, muss er dem Wunsch seines Arbeitnehmers nach Einzelbewertung der Dienstfahrten nicht entsprechen.

Voraussetzungen für die Anwendung der Einzelbewertung

Hat sich der Arbeitgeber nach Abstimmung mit dem Arbeitnehmer jedoch für die Einzelbewertung entschieden, müssen bestimmte Vorschriften eingehalten werden.
Die Methode zur Bewertung der Fahrten mit dem Dienstwagen muss einheitlich für ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Ein späterer Wechsel während des Jahres ist ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Methode einheitlich für alle Fahrzeuge anzuwenden, die dem Arbeitnehmer überlassen werden.
Bei der Einzelbewertung muss der Arbeitnehmer für jeden Kalendermonat, in dem er das Dienstfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat, schriftliche Aufzeichnungen über die Tage der Nutzung führen. Die Dokumentation muss das genaue Datum der Nutzung enthalten, nicht nur die Anzahl der Tage. Diese Aufzeichnungen legt der Arbreitgeber der Berechnung des geldwerten Vorteils zugrunde und bewahrt sie als Anlage zum Lohnkonto auf. Es ist zulässig, aus Gründen der Praktikabilität jeweils für die Versteuerung im laufenden Monat die Dokumentation des Vormonats zu verwenden.

180 Tage Regelung

Es dürfen nur höchstens 180 Fahrten je Kalenderjahr im Wege der Einzelbewertung versteuert werden. Dabei wird eine jahresbezogene Gesamtbetrachtung vorgenommen – das bedeutet, eine Begrenzung auf jeweils 15 Tage pro Monat ist unzulässig.

Besondere Regelung für das Jahr 2011

Wie oben dargestellt, ist der Methodenwechsel an sich untersagt. Im Kalenderjahr 2011 darf aber ausnahmsweise auch unterjährig von der 0,03 % Regelung auf die Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises übergegangen werden. Die 180 Tage Regelung ist dann so anzuwenden, dass für jeden Kalendermonat, in dem die 0,03 % Regelung der Besteuerung zugrunde gelegt wurde, 15 Tage von der Gesamtsumme der Begrenzung auf 180 Tage abzuziehen sind.

Rückwirkung

Ab 2011 kann die neue Regelung wie oben beschrieben im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht an die dem Lohnsteuerabzugsverfahren zugrunde gelegte Methode bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung gebunden ist. Er darf die Methode wechseln, hat dann aber das Prinzip der Einheitlichkeit der Anwendung für alle ihm überlassenen Fahrzeuge zu beachten.
Im Veranlagungsverfahren ist die Neuregelung für alle offenen Fälle einschließlich der für das Jahr 2010 anwendbar.

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