Wer selbstständig ist, genießt im Gegensatz zu Angestellten nicht den Schutz der sozialen Versicherungen. Daher muss er sich gleich zu Beginn der Selbständigkeit darüber Gedanken machen, wie und bei welcher Versicherungsgesellschaft er die grundlegendsten Versicherungen abschließen möchte. Ein Aspekt, der durchaus mit berücksichtigt werden sollte, ist die steuerliche Absetzbarkeit.
Möglichkeiten der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung
Ein Selbständiger kann seine Krankenversicherung bei einer privaten Versicherung abschließen, oder bei einer gesetzlichen Versicherung als sogenannter freiwillig Versicherter. Eine grundlegende Unterscheidung dabei ist, dass private Versicherungen die Beitragshöhe nach Risikoberechnung anbieten, die bei der vertraglichen Gestaltung der Gesetzgeber keinen bzw. kaum einen Einfluss hat und sich der Vertrag nur auf die versicherte Person und nicht auf die Kinder oder Ehegatten bezieht. Die Pflegeversicherung ist meist mit der Krankenversicherung gekoppelt.
Eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Versicherungsgesellschaft ähnelt sehr der üblichen Pflichtversicherung bei Angestellten. Die Beiträge richten sich nach dem Verdienst, die Vertragsgestaltung ist durch den Gesetzgeber sehr eingeschränkt und – ein wichtiger Aspekt – Kinder oder nicht verdienende Ehegatten sind beitragsfrei mitversichert. Die Pflegeversicherung ist verpflichtend an die Krankenversicherung gebunden.
Bei der Unfallversicherung unterscheidet man zwischen der privaten Unfallversicherung und der gesetzlichen Versicherung bei der Berufsgenossenschaft. Bei letzterer kann sich der Unternehmer in der Regel freiwillig versichern lassen. Sie deckt das Risiko eines Arbeitsunfalles ab, und die Leistungen sind gesetzlich festgelegt – ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer. Wer sich darüber hinaus für Unfälle im privaten Bereich absichern möchte, muss eine private Unfallversicherung abschließen. Der Vertrag kann hier frei zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft abgeschlossen und gestaltet werden.
Betriebsausgaben oder private Ausgaben?
Als Selbstständiger sind die Beiträge in voller Höhe selbst zu finanzieren und nicht als Betriebsausgaben im Unternehmen anzusehen. Davon ausgenommen ist lediglich die freiwillige Unternehmerversicherung bei der Berufsgenossenschaft. Diese Beiträge sind Betriebsausgaben, und haben mit der Absetzbarkeit von den anderen Versicherungen nichts zu tun. Sie sind also von Betrieb und nicht vom Unternehmer zu bezahlen.
Die Beiträge der anderen Versicherungen können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als sogenannte Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings gibt es dazu einige Einschränkungen bzw. Maximalbeträge, die beachtet werden sollten.
Basisversicherung und sonstige Versicherungen
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung unterscheidet man zwischen der sogenannten Basisversorgung und der Versicherungsleistung, die darüber hinaus vereinbart ist. Unter Basisversorgung versteht man die Leistungen, die bei einem gesetzlich Versicherten ohne Sonderleistungen (wie Chefarztbehandlung, Zwei-Bett-Zimmer etc.) bezahlt werden. Die Versicherungsgesellschaften erstellen eine Bescheinigung in der die Beiträge für die Basisversicherung und die darüber hinaus vereinbarten Leistungen getrennt beziffert werden. Die Basisvorsorge lt. §10 Abs. 1 Nr. 3 EStG kann in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Die darüber hinaus gehenden Beiträge werden, ebenso wie die private Unfallversicherung als sonstige Versicherung bezeichnet. Diese sind jedoch lediglich bis zu einer Höhe von maximal 2.800 € steuerlich absetzbar, wobei die Beiträge für die Basisversicherung von diesem Höchstbetrag abgezogen werden. Unter sonstige Versicherung bezeichnet man übrigens auch Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Risikoversicherungen.
Beispiel I
Ein Unternehmer zahlt für seine Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 200 €, davon entfällt ein Anteil von 150 € auf die Basisversorgung. Für sein private Unfallversicherung hat er monatlich 100 € zu bezahlen. Für private Haftpflicht- und Arbeitslosenversicherung zahlt er weitere 100 €:
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Da der Höchstbetrag von 2800 € überschritten ist, können lediglich die 1800 € aus der Basisversicherung und 1000 € aus den sonstigen Versicherung steuerlich geltend gemacht werden.
Beispiel II
Der Krankenversicherungsbeitrag liegt bei 400 € monatlich, wobei 300 € für die Basisvorsorge entfallen und 100 € für die Sonderleistungen. Die Unfallversicherung bleibt bei 100 €, ebenso die Haftpflicht- und Arbeitslosenversicherung.
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Die Basisversicherung ist immer in voller Höhe absetzbar und kann daher mit dem kompletten Betrag steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings ist der Höchstbetrag von 2.800 € bereits überschritten, so dass die restlichen Beiträge nicht mehr berücksichtigt werden können.
Achtung: Bei diesem Text handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Er dient lediglich dazu, den angesprochenen Sachverhalt richtig einzuordnen und aus der Sicht eines Selbständigen zu beschreiben. Detaillierte Erläuterung oder eine Beratung dazu, erhalten Sie von Ihrem Steuerberater.
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