Die Kinderbetreuung stellt bei Arbeitnehmern und Selbständige gleichermaßen ein wichtiges Thema dar. Eine gute Kinderbetreuung kostet viel Geld, egal ob es sich um eine Kinderkrippe, Kindergarten, Tagesmutter oder eine andere Betreuungsform handelt. Der Gesetzgeber hat sich mit Wirkung 2012 zu einer Änderung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten entschieden. Die bis dahin geltenden Regelungen waren an verschiedene Punkte – z.B. Alter des Kinder, Berufstätigkeit der Eltern – gekoppelt, und an unterschiedlichen Stellen zu berücksichtigen – als Sonderausgaben, als Betriebs- bzw. Werbungskosten oder als haushaltsnahe Dienstleistungen.
Kinderbetreuungskosten sind Sonderausgaben
Der Gesetzgeber hat diese unterschiedliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten nun vereinheitlicht. Im §10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist nun festgelegt, dass Betreuungskosten zu 2/3, allerdings höchstens bis 4000 € als Sonderausgaben absetzbar sind. Gleichzeitig wurde die Absetzbarkeit als Werbungs- bzw. Betriebskosten komplett gestrichen. Die Anwendung als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung wurde ausdrücklich im §35a Abs. 5 EStG ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen für den Abzug als Sonderausgaben erfüllt sind.
Voraussetzung für die Absetzbarkeit
Anders als bei der „alten“ Regelung, knüpft der Gesetzgeber an die Absetzbarkeit nur noch wenige Bedingungen. Diese sind:
- das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören,
- das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine Behinderung haben,
- es handelt sich um Betreuung und nicht um Unterricht, wie z.B. Sport- oder Musikunterricht,
- der Steuerpflichtige muss eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Leistungsverbringers vornehmen.
Da die Berufstätigkeit der Eltern keine Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Betreuungskosten mehr ist, können nun mehr Familien in den Genuss des Steuervorteils kommen.
Änderung für Selbständige
Bis 2011 konnten Selbständige die Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben ansetzen. Das ist nun nicht mehr möglich. Der große Unterschied zwischen Betriebs- bzw. Werbungskosten und Sonderausgaben liegt darin, dass Betriebsausgaben auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht. Das ist bei Sonderausgaben nicht der Fall.
Beispiel
Ein Unternehmen hat ein schlechtes Wirtschaftsjahr verkraften müssen. Das Betriebsergebnis liegt bei – 10.000 €. Die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 4000 € werden als Betriebsausgabe gebucht, so dass ein Verlust von – 14.000 € in die Einkommensteuererklärung einfließt. Da keine positiven Einkünfte dagegen stehen, wird ein Verlustvortrag von 14.000 € festgestellt, der in den nächsten Jahren steuerlich berücksichtigt wird.
Mit der neuen Regelung können die 4.000 € nur noch als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Da Sonderausgaben nie zu Verlusten führen, können sie in diesem Fall nicht mehr berücksichtigt werden, so dass der Verlustvortrag lediglich -10.000 € beträgt.
Darauf sollte geachtet werden
Um keine Steuergelder zu verschenken ist es wichtig, bereits im Vorfeld bestimmte Punkte zu beachten:
- Bei getrennt lebenden Eltern, sollte der Vertrag mit der Kindertagesstätte oder der Tagesmutter von dem Elternteil abgeschlossen werden, bei dem das Kind wohnt. Dieser muss auch die Zahlung vornehmen.
- Die Zahlung der Beiträge darf nicht in Bar erfolgen.
- Bei unverheirateten oder getrennt veranlagten Eheleuten sollte der Vertrag mit dem Elternteil geschlossen werden, der den höheren Verdienst hat, um den Sonderabzug in voller Höhe berücksichtigen zu können.
- Falls ein Abzug als Sonderausgaben nicht möglich ist, sollte geprüft werden, ob die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden können.
Achtung: Bei diesem Text handelt es sich um keine steuerliche Beratung. Er dient lediglich dazu, den angesprochenen Sachverhalt richtig einzuordnen und aus der Sicht eines Selbständigen zu beschreiben. Detaillierte Erläuterung oder eine Beratung dazu, erhalten Sie von Ihrem Steuerberater.
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