Nutzt ein Unternehmer oder ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug für private Fahrten, so achtes der Fiskus darauf, dass diese „betriebsfremde“ Nutzung entsprechend versteuert wird. Bei einem Unternehmer bedeutet dies, dass diese Ausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen, und bei einem Arbeitnehmer bedeutet es, dass der geldwerte Vorteil zu versteuern ist. Da ein Fahrzeug – wie kein anderer Gegenstand – jederzeit und ohne jegliche Veränderung sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden kann, gibt es hierfür strenge gesetzliche Regelungen.
Der Gesetzgeber überlässt es dem Steuerpflichtigen, wie der Wert der privaten Nutzung angesetzt wird. Er hat die Möglichkeit, individuelle Aufzeichnungen zu führen, oder, wenn er diese nicht machen will oder kann, einen pauschalen Betrag anzusetzen.
Pauschale, vom Gesetzgeber vorgegebene Sätze, haben immer einen fahlen Beigeschmack. Der Steuerpflichtige sieht sie als zu hoch, der Gesetzgeber als gerechtfertigt oder als eher niedrig angesetzt – darüber lässt sich natürlich streiten.
Die 1%-Regelung als häufigste Form der Besteuerung
Da die Vorschriften für den individuellen Nachweis sehr hoch angesetzt sind und sich diesen täglichen Arbeitsaufwand viele nicht aufbürden wollen, greifen sehr viele Steuerpflichtige zu der Möglichkeit des pauschalen Wertansatzes.
Wie hoch der pauschale Wert ist, regelt §6 Abs. 1 Nr. 4 S2 EStG für Unternehmer bzw. §8 Abs. 2 S2 EStG für Arbeitnehmer. Hier wird festgelegt, dass “… für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen … “ ist. Man spricht hier vom „Bruttolistenpreis“.
Das bedeutet, hat ein Fahrzeug entsprechend seiner Ausstattung einen Neupreis laut Fahrzeughersteller von 50.000 € incl. Umsatzsteuer, so ist die private Nutzung mit 1%, also 500 € monatlich als geldwerter Vorteil oder Privatnutzung anzusetzen.
Gebrauchtfahrzeuge und Preisnachlässe
Nun kauft nicht jedes Unternehmen ein Neufahrzeug, so dass der Anschaffungswert nicht dem Listenneupreis entspricht. Auch durch Preisnachlässe der Autohäuser oder immer mehr Importfahrzeuge entsteht ein Preiskampf auf dem Automarkt, so dass kaum mehr ein Fahrzeug zu dem eigentlichen Listenpreis verkauft wird. Hier stellt sich natürlich die Frage, ob tatsächlich der Bruttolistenpreis angesetzt werden muss, oder auf einen anderen zeitgemäßeren Wert ausgewichen werden kann.
Diese Frage wurde nun aktuell vor dem Bundesfinanzhof entschieden. Mit seinem Urteil vom 13.12.2012 (AZ: VI-R-51/11) stellt das Gericht klar, dass unabhängig vom Alter, derzeitiger Ausstattung und tatsächlichem Anteil der privaten Fahrten, der pauschale Ansatz von 1% des Bruttolistenpreises gesetzlich korrekt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Als Begründung verweist das Gericht zum einen auf die Möglichkeit, tatsächlich (niedrigere) Kosten durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen, und zum anderen, dass die Pauschalierung eine Spiegelung der verschiedensten Kosten darstellt, die im Einzelnen zum Teil in keinem direkten Zusammenhang mit dem Anschaffungspreis stehen. Dazu gehören zum Beispiel die Fahrzeugsteuer, die Versicherung oder variable Kosten wie Kraftstoff, Wartung, Reparaturen usw. Folgt man dieser Ausführung, so muss man – vielleicht auch zähneknirschend – zugeben, dass doch ein Fünkchen Wahrheit in der Ausführung steckt. Im Hinblick auf die ständig steigenden Treibstoffpreise, ist der tatsächliche geldwerte Vorteil heute sicherlich höher als noch vor fünf Jahren. Die Marktpreise der Fahrzeuge hingegen sind im gleichen Zeitraum sicherlich nicht in dem Maße gestiegen, sondern eher gefallen.
Der pauschale Ansatz ist also lediglich eine Zahl, die sowohl die fixen als auch die variablen Kosten beinhaltet und auch die unterschiedlichsten Anteile der Privatnutzung darstellt. So gesehen, gibt es sicherlich keinen „gerechten“ pauschalen Wertansatz. Denn diese individuellen Zahlen, können nicht realistisch in einem Pauschalsatz dargestellt werden.
Der Gesetzgeber hat sich daher auf einen relativ neutralen Wert geeinigt, nämlich den Bruttolistenpreis. Egal wo das Fahrzeug herkommt, egal wie hoch der Anteil der Privatnutzung ist, egal wie hoch die Treibstoffkosten sind, und egal wie alt oder neu das Fahrzeug ist, es wird immer ein Basisbetrag verwendet – eben dieser Bruttolistenpreis.
Wie hoch ist der Bruttolistenpreis
Den Bruttolistenpreis erfragt man am besten beim Hersteller. Häufig findet man auf deren Internetseiten entsprechende Links. Auch Autohändler bzw. Autohäuser können Ansprechpartner sein. Wer gar nicht weiter weiß, findet auf diversen Webseiten entsprechende Links zu den Herstellerpreislisten.
Zu beachten ist, dass der
- inländische Listenpreis (auch wenn es ein Importfahrzeug ist),
- zum Zeitpunkt der Erstzulassung (auch wenn das Baujahr tatsächlich schon zwei Jahre zurückliegt),
- zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung (in der Regel in den Preislisten separat aufgeführt)
- und inklusive der Umsatzsteuer
anzusetzen ist.
Werden nachträglich Veränderungen, egal ob Wertminderungen oder Werterhöhung, wie etwa der nachträgliche Einbau einer Klimaanlage vorgenommen, ändert dies nichts am Bruttolistenpreis.
Es kann also viel diskutiert werden, ob die 1%-Regelung nun realistisch ist oder nicht; im Einzelfall bleibt die Möglichkeit des Fahrtenbuches, um alle individuellen Konstellationen zu berücksichtigen.
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