Der Arbeitgeber ist laut Einkommensteuergesetz für die richtige Abrechnung der Lohnsteuer verantwortlich. Anders als bei den Sozialversicherungen, hat nicht jeder Arbeitnehmer den gleichen Steuersatz, vielmehr gibt es zahlreiche individuelle Freibeträge zu berücksichtigen.
Um hier eine gewisse Systematik zu erreichen, gibt es die Steuerklassen und bestimmte andere steuerliche Punkte. Diese Informationen standen bis vor kurzem auf den Lohnsteuerkarten. Seit einiger Zeit ist geplant, dass der Arbeitgeber diese Informationen elektronische vom Finanzamt abrufen kann. In diesem Zusammenhang wurden die persönlichen steuerlichen Besonderheiten in den Begriff „Lohnsteuerabzugsmerkmale“ zusammengefasst.
Der Arbeitnehmer wurde mit diesem Begriff wohl spätestens mit der Zusendung der Information über die gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale konfrontiert. Diese Information wurde 2011 von den Finanzämtern an jedem Bürger verschickt, der bis zu diesem Zeitpunkt eine Lohnsteuerkarte oder eine Ersatzbescheinigung beantragt hatte. Damit wollten die Finanzbehörden sicherstellen, dass die Daten aktuell beim zuständigen Finanzamt gespeichert sind.
Die wichtigsten Lohnsteuerabzugsmerkmale
Als unbedingt notwendig, werden folgende Daten gespeichert und vom Arbeitgeber benötigt:
- die Lohnsteuerklasse,
- die Kinderfreibeträge und
- die Konfession.
Der Kinderfreibetrag
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung, bewirkt die Eintragung bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen lediglich eine Einsparung bei der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag. Die Einkommensteuer bleibt davon unberührt. Diese Handhabung begründet sich aus dem Familienleistungsausgleich gem. § 31 EStG.
Laut Einkommensteuergesetz, stehen jedem Steuerpflichtigen pro Kind ein Freibetrag von 3504 € zu. Da dieser Freibetrag jedem Elternteil zusteht, verdoppelt sich dieser, wenn die Eltern verheiratet sind.
Laut § 38b Abs. 2 Satz 4 müssen bei den Steuerklassen III und IV auch die Kinderfreibeträge des Ehegatten eingetragen werden. Das bedeutet, dass bei Ehepartner nur einer der beiden den Freibetrag eintragen lassen kann. Bei der Steuerklassenkombination III / V ist es der mit der Steuerklasse III, bei der Kombination IV / IV können die Ehepartner dies selbst entscheiden. In diesem Fall wird das Kind mit einem Zähler von 1 gezählt. Wer also als Ehepartner 3 Kinder hat, wird bei einem selber als Freibetrag 3,0 eintragen und bei dem Anderen als Freibetrag 0,0.
Unverheiratete Eltern, egal ob sie zusammen oder getrennt leben, tragen die Kinder mit einem Zähler von 0,5 bei jedem ein. Dadurch wird der Freibetrag von 3504 € gekennzeichnet. 3 Kinder werden also bei jedem mit 1,5 Kindern erfasst.
Im § 31 EStG wird jedoch angegeben, dass nur dann der Freibetrag zu berücksichtigen ist, der durch das Kindergeld nicht aufgebraucht wurde. Das bedeutet, bei der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt, ob der Einzelne mit dem bezahlten Kindergeld, oder mit der Berücksichtigung des Freibetrages günstiger kommt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer ein relativ hohes Einkommen hat, und dadurch der Steuersatz relativ hoch ist. Diese Prüfung kann der Arbeitgeber natürlich nicht vornehmen, daher wird die Einkommensteuer so berechnet, als ob der Freibetrag mit dem Kindergeld abgegolten wird, und lässt den Freibetrag völlig außen vor.
Da der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer ein ganz eigene Steuer sind, und mit dem Kindergeld nichts zu tun haben, werden bei diesen Steuern die Kinderfreibeträge jedoch berücksichtigt.
Die Konfession
Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die der Staat im Namen der einzelnen Glaubensgemeinschaften einzieht. Wer also keiner Kirche angehört, muss auch keine Kirchensteuer bezahlen. In den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist die meistens mit „–“ gekennzeichnet. Übrigens sind nicht alle Religionen in Deutschland kirchensteuerpflichtig. Steuerpflichtig sind die großen Glaubensgemeinschaften, wie katholische oder evangelische Kirchen, sowie noch einige kleinere Gemeinschaften. Es kann also durchaus sein, dass der Arbeitnehmer zwar einer Glaubensgemeinschaft angehört, aber da diese keine Kirchensteuer erhebt, diese auch nicht in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen angegeben wird. Die einzelnen Kirchensteuern hat der Arbeitgeber in der Lohnsteueranmeldung getrennt anzugeben.
Freibeträge
Wer hohe Beträge steuerlich geltend machen kann, der hat die Möglichkeit, diesen steuerlichen Vorteil bereits im laufenden Jahr berücksichtigen zu lassen. Dafür ist beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen. Bei diesem Antrag handelt es sich um ein Formular, in dem – ähnlich wie bei der Einkommensteuererklärung – die zu berücksichtigen Einkommen und Ausgaben anzugeben sind. Typische Eintragungen sind zum Beispiel hohe Werbungskosten wegen einer weiten Entfernung zu Arbeit, Kinderbetreuungskosten oder Unterhaltsverpflichtungen. Akzeptiert das Finanzamt die Angaben, so wird in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Freibetrag eingetragen, wodurch der Lohnsteuerabzug geringer wird.
Hinzurechnungsbeträge
Diese Variante gibt es seit dem Jahr 2000, ist aber noch relativ unbekannt. Es betrifft Arbeitnehmer, die mehrere SV-pflichtige Beschäftigungen haben, aber bei dem Hauptarbeitgeber den persönlichen Steuerfreibetrag nicht ausschöpfen, da der Verdienst zu gering ist. Bei einem 2. oder 3. Arbeitgeber muss dann die Steuerklasse VI vorgelegt werden, was zu einem hohen Steuerabzug führt. Um diese steuerliche Überzahlung bereits im laufenden Jahr abzuschwächen, gibt es die Möglichkeit, einen Freibetrag in der Steuerklasse VI eintragen zu lassen, wenn im gleichen Zug ein Hinzurechnungsbetrag bei der Steuerklasse I bis V eingetragen wird.
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