Jeder Arbeitgeber, der seinen Sitz in Deutschland hat, ist laut § 38 EStG verpflichtet, vom Arbeitslohn, den er an seine Arbeitnehmer bezahlt, Lohnsteuer einzubehalten. Um eine korrekten Abzug dieser Steuer vornehmen zu können, benötigt der Arbeitgeber verschiedene Informationen.
Bis 2010 wurde jedem Arbeitnehmer jährlich eine Lohnsteuerkarte ausgestellt, die alle notwendigen Daten erhalten hatte. Da der Gesetzgeber die elektronische Übermittlung der Daten anstrebt, sind derzeit immer noch die Lohnsteuerkarten von 2010 aber auch Ersatzbescheinigungen, die das Finanzamt ausstellt, gültig. Auch darauf findet der Arbeitgeber die entsprechenden Daten.
Welche Daten benötigt der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber benötigt vom Arbeitnehmer:
- die Lohnsteuerklasse,
- eingetragene Kinderfreibeträge,
- die Konfession,
- eventuelle Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge,
- bei privat versicherten Arbeitnehmer die Information über die Höhe der privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Steuerklassen und mögliche Kombinationen
Je nach Familienstand erhält jeder Arbeitnehmer eine Steuerklasse. Aufgrund dieser Steuerklassen wird die Besteuerung vorgenommen. In den einzelnen Steuerklassen sind bereits Freibeträge berücksichtigt, die bei dem einzelnen Arbeitnehmer, je nach seinem Familienstand oder seiner familiären Situation laut Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen sind. Es gibt sechs Steuerklassen, welche mit römischen Zahlen geschrieben werden:
Steuerklasse I (1):
Die Steuerklasse I wird Arbeitnehmern zugeteilt, die ledig, geschieden oder verwitwet sind. In der Steuerklasse ist der Grundfreibetrag laut § 32a EStG von derzeit 7834 €, sowie die pauschalen Werbungskosten in Höhe von 1000 €. Weitere Freibeträge sind nicht berücksichtigt.
Steuerklasse II (2):
Die Steuerklasse II erhalten die Arbeitnehmer, die unverheiratet und alleinerziehend sind und mit keinem Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Alleinerziehende erhalten zusätzlich zu ihrem Grundfreibetrag (siehe Steuerklasse I) einen sogenannten Entlastungsbetrag. Durch diesen zusätzlichen Freibetrag ist der Steuerabzug in der Steuerklasse II geringer als in der Steuerklasse I.
Steuerklasse III (3):
Verheiratete Arbeitnehmer erhalten die Steuerklasse III, wenn der Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist – also seinen Wohnsitz in Deutschland hat – und keiner Arbeitnehmertätigkeit nachgeht oder die Steuerklasse IV wählt. Mit der Steuerklasse III wird der geringste Lohnsteuerabzug vorgenommen, da darin sowohl der Grundfreibetrag des Arbeitnehmers, als auch der Freibetrag des Ehegatten berücksichtigt wird.
Steuerklasse IV (4):
Verheiratete Arbeitnehmer, die beide erwerbstätig sind, erhalten die Steuerklasse IV, es sei denn, sie beantragen die Kombination III / IV. Bei der Steuerklasse IV wird die Lohnsteuer wie bei der Steuerklasse I berechnet. Für jeden Arbeitnehmer wird der Grundfreibetrag sowie die pauschalen Werbungskosten berücksichtigt. Seit einiger Zeit gibt es auch die Möglichkeit, das Ehegatten, die die Steuerklasse IV / IV gewählt haben, aber unterschiedlich verdienen, das sogenannte Faktorverfahren beantragen. Der Antrag muss beim Finanzamt gestellt werden. Bei der Angabe der voraussichtlichen Jahresbezüge errechnet das Finanzamt eine günstige Faktorkombination. Die Steuern werden dann für jeden Arbeitnehmer – je nach Faktor – unterschiedlich hoch berechnet, aber die Differenz ist nicht so hoch wie bei der Steuerklassenkombination III / V.
Steuerklasse V (5):
Die Steuerklasse V erhalten Arbeitnehmer, bei denen der Ehegatte die Steuerklasse III gewählt hat. Da der Grundfreibetrag bereits beim Ehegatten in der Steuerklasse berücksichtigt wird, entsteht ein sehr hoher Steuerabzug. Diese Kombination sollte vor allem bei Ehepartner, die sehr unterschiedlich hohe Bezüge haben, gewählt werden. Erfahrungsgemäß sollte einer mindestens 40% weniger verdienen als der andere. Diese Angabe stellt allerdings lediglich eine Richtlinie dar. Wird die Kombination ungünstig gewählt, und wird dadurch ein zu hoher Steuerabzug vorgenommen, erhält man den zu viel bezahlten Betrag bei der Einkommensteuererklärung wieder zurück. Wer bereits im laufendem Jahr die ideale Kombination wählen möchte, sollte sich genau durchrechnen, ob die Steuerklassenwahl IV/IV mit oder ohne Faktor, oder eben die III / IV besser ist.
Steuerklasse VI (6):
Die Steuerklasse VI muss immer dann zugrunde gelegt werden, wenn der Arbeitnehmer bereits eine andere Haupttätigkeit hat, und das Arbeitsverhältnis ein steuerpflichtiger Nebenerwerb ist – kein Minijob, da dieser pauschal versteuert wird. Auch wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Steuerkarte oder eine Ersatzbescheinigung vorlegt, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Klasse VI abzurechnen.
Verheiratete haben also bereits bei der Wahl der Steuerklassenkombinationen die Möglichkeit, ihre Lohnsteuer im laufenden Jahr so gering wie möglich zu halten. Bei der Steuerklassenwahl III / V oder bei IV / IV mit Faktorverfahren, ist man allerdings verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Ledige Arbeitnehmer haben hingegen keine Wahlmöglichkeit, und können den Lohnsteuerabzug lediglich durch die Beantragung von Freibeträgen im laufenden Jahr reduzieren.
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