Arbeitnehmer

Geschenke oder Aufmerksamkeit – Unterschied in der steuerlichen Behandlung

Geschenke oder kleine Aufmerksamkeiten gegenüber Geschäftspartnern sind mittlerweile selbstverständlich im Geschäftsleben geworden. Der Gesetzgeber hat allerdings hinsichtlich des Umfangs dieser Geschenke klare Regeln festgelegt. Als Unternehmer sollte man diese Grenzen unbedingt kennen, damit man bei einer Betriebsprüfung nicht unangenehme Steuernachzahlungen zu befürchten hat.

Betriebliche Altersvorsorge

Dass die gesetzliche Rentenversicherung keinen gesicherten Altersruhestand mehr verspricht, ist längst kein Geheimnis mehr. Obwohl immer noch viel zu viele Arbeitnehmer den Kopf in den Sand stecken und sich mit dem Thema nicht beschäftigen oder als „unbezahlbar“ abkanzeln, nimmt die Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Nicht zuletzt deshalb, da der Staat die drei Säulen der Altersvorsorge mit staatlichen Subventionen fördert.

Man unterscheidet zwischen:

Achtung Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft ist die gesetzliche Unfallversicherung, deren Beiträge jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer alleine trägt. Es besteht keine Wahlmöglichkeit, bei welcher Versicherungsgesellschaft der Arbeitgeber die Versicherung abschließt. Diese absolut wettbewerbslose Versicherungsvariante hat schon oft für Unmut und Diskussion gesorgt.

Änderungen zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 09.07.2011 und dem darauffolgendem BMF Schreiben vom 15.12.2011, gab es wichtige Änderungen bezüglich der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers. Die Grundsatzurteile ändern die bisherige Rechtslage, nach der ein Arbeitnehmer mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann und sie sind seit der Bekanntgabe auf alle offenen und zukünftigen Fälle anzuwenden.

Ein kurzes Resümee der Urteile als Einstieg in die Thematik:

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen