Änderungen zur Zusammenfassenden Meldung (ZM) für 2012

Für 2012 wurde die Bagatellgrenze für die vierteljährliche Abgabe der zusammenfassenden Meldung von 100.000 € auf 50.000 € gesenkt. Lag der Umsatz der innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen in einem der Quartale von 2011 über dieser Grenze, so ist die monatliche Abgabe der ZM in 2012 für den Unternehmer verpflichtend und es ist selbstständig umzustellen.

Die folgenden Tatbestände sind von der Regelung betroffen:

Innergemeinschaftliche Lieferung nach §6a UStG sind Lieferungen, bei denen der Unternehmer oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Abnehmer ein Unternehmer ist, welcher den Gegenstand für Zwecke innerhalb des Unternehmens erwirbt oder eine juristische Person ist, welche nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand für Zwecke Außerhalb ihres Unternehmens erwirbt oder bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges jeder andere Erwerber. Außerdem muss der Erwerb des Gegenstandes in einem andern Mitgliedsstaat des Erwerbers den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen. Diese Tatsachen sind für die Steuerfreiheit nach §4 Nr. 1 b) UStG vom Unternehmer nachgewiesen werden.

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach §25b UStG liegen vor, wenn 3 Unternehmer, welche in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten umsatzsteuerlich erfasst sind, Geschäfte über einen Gegenstand abschließen, welcher unmittelbar vom 1. Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt. Hierbei muss der Gegenstand bei der Lieferung einen Mitgliedsstaat verlassen und einen anderen erreichen. Die Lieferung oder Versendung des Gegenstandes muss muss vom 1. Lieferer oder vom letzten Abnehmer veranlasst wurden sein. Hierbei kann unter bestimmten Voraussetzungen die Besteuerung des 2. Lieferers/1. Abnehmers als erfüllt gelten, da sich Vor- und Umsatzsteuer aufheben.

Sonstige Leistungen, die nach §3a (2) UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet für einen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Leistungsempfänger ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, sollen, solange keine Monatsmeldung vorgenommen werden muss, bis zum 25. des Folgemonats eines Quartals ebenfalls in der ZM gemeldet werden. Dies ergeht aus §18a (2) UStG.

Die ZM über solche Vorfälle ist bis zum 25. Tag des Folgemonats des Meldezeitraums einzureichen. Dies muss auf elektronischen Weg, z.B. über www.BZSt.de erfolgen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag die Einreichung in Papierform erfolgen. Die ZM muss neben den Daten des Unternehmers, die USt-ID des Empfängers enthalten, die Bemessungsgrundlage und die Art des Umsatzes. Des weiteren sollten die Nachweise für eventuelle Steuerbefreiungen der ZM hinzugefügt oder per Brief nachgereicht werden, um eventuelle Rückfragen zu vermeiden.

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