Aktuelle Tipps und Neuerungen zum Thema Buchhaltung...
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„E-Bilanz“ – immer wieder hört man dieses Wort, und doch ist es vielen noch völlig fremd. Allerdings sollte sich jedes Unternehmen – egal ob es den Jahresabschluss vom Steuerberater durchführen lässt oder selbst erstellt – damit beschäftigen.
Ein Unternehmen ist keine isolierte Institution auf dem Markt, sondern ist mit zahlreichen anderen Firmen vernetzt und geschäftlich verbunden. Gemeint sind damit z.B. Banken, Lieferanten, Kunden, Teilhaber oder Andere, die Kapital oder Vertrauen in einen Betrieb setzen. Alle diese Firmen und Institutionen haben ein berechtigtes Interesse daran, über das jeweilige Unternehmen informiert zu sein, so können Risiken besser abgeschätzt und Fehlentscheidungen verhindert werden.
Geschenke oder kleine Aufmerksamkeiten gegenüber Geschäftspartnern sind mittlerweile selbstverständlich im Geschäftsleben geworden. Der Gesetzgeber hat allerdings hinsichtlich des Umfangs dieser Geschenke klare Regeln festgelegt. Als Unternehmer sollte man diese Grenzen unbedingt kennen, damit man bei einer Betriebsprüfung nicht unangenehme Steuernachzahlungen zu befürchten hat.
In der Buchhaltung gilt das ungeschriebene Gesetz „keine Buchung ohne Beleg“. Was einfach und selbstverständlich klingt, ist manchmal ein Problem, da kein Beleg vorhanden ist. In dieser Situation hilft ein sogenannter Eigenbeleg. Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, dass eine Betriebsausgabe durch einen externen Beleg nachgewiesen werden muss, vielmehr besteht durch das Fehlen eines Beleges die Nachweispflicht, dass tatsächlich eine Ausgabe entstanden ist. Die Finanzbehörden werden daher Eigenbelege nur als Notlösung und nicht für jede Ausgabe anerkennen.
Verpflegungsmehraufwendungen – Was muss beachtet werden, wenn zum Beispiel Übernachtung im Hotel mit Frühstück gestellt wird u.ä.. Wenn ein Unternehmer oder ein Arbeitnehmer auswärts tätig ist – egal ob es sich um eine Dienstreise oder um eine auswärtige Tätigkeit handelt, können die Kosten, die daraus entstehen, bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei erstattet werden. Man spricht in diesen Zusammenhang von Reisekosten. Unter die Reisekosten fallen die sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen, die Übernachtungskosten und die sonstige Kosten.
*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:
Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen