Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen des Unternehmers gehört, stellt sich vor allem bei Einzelunternehmen. Bei diesen kommt es am häufigsten vor, dass Wirtschaftsgüter einer gemischten Nutzung, teils für betriebliche, teils für private Zwecke unterliegt. Aufgrund des Nichtvorhandensein anderer Gesellschafter oder von Organen wie bei Kapitalgesellschaften ist es unkomplizierter, Einlagen und Entnahmen zu tätigen. Eine korrekte Zuordnung ist daher entscheidend …

Die richtige Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter ist jedoch unabdingbar, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten. Die zu beachtenden Regelungen im Einzelnen wurde nicht in Gesetzen kodifiziert, sondern haben sich durch Rechtsprechung der Finanzgerichte gebildet und sind in entsprechenden Steuerrichtlinien festgehalten.

Grundsätzlich kann ein Gegenstand, der zum Vermögen eines Kaufmanns gehört (zivilrechtliches Eigentum als Grundvoraussetzung), folgenden Vermögensgruppen angehören:

  • Notwendiges Betriebsvermögen
  • Gewillkürtes Betriebsvermögen
  • Notwendiges Privatvermögen
  • Gewillkürtes Privatvermögen

Notwendiges Betriebsvermögen

Dabei werden alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar und ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, und dies auch objektiv, eindeutig und klar nach außen erkennbar ist, dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet. Dies gilt unabhängig von der Erfassung der betreffenden Gegenstände in der Buchhaltung Es ist also kein Beschluss des Unternehmers erforderlich, das Wirtschaftsgut dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen. So sind beispielsweise Fabrikationsgebäude oder Produktionsanlagen immer Bestandteile des notwendigen Betriebsvermögens. Doch auch Verbindlichkeiten und Schulden gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie aufgenommen wurden, um betrieblichen Zwecken zu dienen. Bei notwendigem Betriebsvermögen existiert grundsätzlich keine private Nutzungsmöglichkeit.

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Im Gegensatz dazu könnten die Gegenstände des gewillkürten Betriebsvermögen ohne Weiteres auch privat genutzt werden. Somit ist eine Willensentscheidung des Unternehmers erforderlich, diese Vermögenswerte und Schulden überwiegend betrieblich zu nutzen. Diese muss – anders als beim notwendigen Betriebsvermögen – auch zwingend durch die Erfassung der Gegenstände in Buchführung und Bilanz dokumentiert werden. Beim gewillkürten Betriebsvermögen handelt es sich also um Gegenstände, die dem Unternehmer gehören und die er prinzipiell sowohl privat als auch in seinem Betrieb nutzen könnte. So sind Kraftfahrzeuge, Grundstücke oder Aktien typische Beispiele für gewillkürtes Betriebsvermögen.

Notwendiges Privatvermögen

Beim notwendigen Privatvermögen handelt es sich um Gegenstände, die der Unternehmer seiner Privatsphäre zugeordnet hat und die (nahezu) ausschließlich seiner privaten Lebensführung dienen. Besonders charakteristisch gehören zum Beispiel Dinge wie Hausrat oder eine selbst genutzte Wohnung zum notwendigen Privatvermögen.

Gewillkürtes Privatvermögen

Es gibt jedoch auch Gegenstände, die zum ganz überwiegenden Teil privat genutzt werden, obwohl auch eine betriebliche Nutzung denkbar wäre, dies können beispielsweise bestimmte EDV-Ausstattungsgegenstände oder auch Wertpapiere sein. Diese zählen dann zum gewillkürten Privatvermögen.

Problematisch wird es immer dann, wenn Gegenstände in nennenswertem Umfang sowohl privat als auch beruflich genutzt werden. In diesen Fällen spricht man von gemischt genutzten Wirtschaftsgütern. Um sie buchhalterisch und steuerlich richtig behandeln zu können, ist zunächst eine Unterscheidung in bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter erforderlich.

Zuordnung der Wirtschaftsgüter

Bewegliche Wirtschaftsgüter müssen, auch wenn sie gemischt genutzt werden, in ihrer Gesamtheit entweder dem Betrieb des Unternehmers oder seinem Privatbereich zugeordnet werden. Für die Zuordnung ist der Unternehmer dabei an die Regeln gebunden, die sich in der Rechtsprechung etabliert haben und in der Einkommensteuerrichtlinie R 13 veröffentlicht wurden: Beträgt die betriebliche Nutzung bei beweglichen Gegenständen weniger als 10 % gehören sie zum notwendigen Privatvermögen. Findet ein Gebrauch für betriebliche Zwecke im Umfang zwischen 10 % und 50 % statt, besteht ein Wahlrecht für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen oder zum gewillkürten Privatvermögen. Alle Wirtschaftsgüter, die jedoch zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, sind zwingend notwendiges Betriebsvermögen.

Diese Zuordnung hat zur Folge, dass zunächst alle Aufwendungen für die Anschaffung, Instandhaltung für die entsprechenden Wirtschaftsgüter und auch die auf sie entfallenden Abschreibungen vollständig in der betrieblichen Buchhaltung zu erfassen sind. Die private Nutzung ist anteilig als Privatentnahme zu buchen und mit Steuern zu belasten. Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen aus, sind eventuell entstehende Buchverluste oder -gewinne in voller Höhe der betrieblichen Sphäre zuzurechnen und zu besteuern.

Immobilien

Im Gegensatz dazu sind gemischt genutzte Immobilien in einzelne Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Wenn zum Beispiel ein Gebäude sowohl zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird als auch andere Teile vermietet werden, bestimmte Räumlichkeiten eigengewerblich, andere fremdgewerblich genutzt werden, stellt jeder Gebäudeteil mit einer unterschiedlichen Nutzung ein eigenes Wirtschaftsgut dar. Je nach Zuordnung werden die einzelnen Gebäudebestandteile dann umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich belastet. So sind beispielsweise Gebäudeteile, die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen, vollständig dem privaten Bereich zuzuordnen. Dementsprechend sind sie umsatzsteuerlich nicht zu berücksichtigen, so dass ein Vorsteuerabzug auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht in Frage kommt.

Kommentare

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Ein Lagerraum gehöre der zwei Eheleuten, Frau und Mann, im gemeinschaftlichen Haus je zur Hälfte,
der gewerbetreibende Mann miete die andere Hälfte von seiner Frau,
die eigene Hälfte des Lagerraums sei größer als 1/5 des Besitzes bzw. mehr als 20500€ Wert, so das kein Bagatellfall vorliegt,
der Mann nutzt das Lager zu 10 – 50% privat, den Rest gewerblich,

Kann der gewerbliche genutzte Teil dann dem Privatvermögen zugeordnet werden?

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