allgemein

Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) zum 01.07.2013 in Kraft getreten

Die Entgeltbescheinigungsverordnung (PDF) wurde vom Gesetzgeber mit verpflichtender Wirkung zum 01.07.2013 auf den Weg gebracht. Die Einführung war zusammen mit anderen gesetzlichen Veränderungen bereits zum 01.01.2013 geplant, wurde aber im letzten Moment im Zusammenhang mit dem Gesetzespaket abgelehnt.

Diese Änderungen traten zum 01.07.2013 in Kraft

Der Gesetzgeber hat zum 01.07.2013 einige Veränderungen auf dem Weg gebracht, die der Arbeitgeber bezüglich der Lohnbuchhaltung wissen und berücksichtigen muss. Zwar wird die Lohn- und Gehaltsabrechnung meistens per EDV erstellt, die die aktuellen Veränderungen in der Regel enthält. Trotzdem ist es wichtig, dass die Berechnung und die Darstellung nachvollzogen werden kann.

Offenlegungspflichten und die dazugehörigen Größenmerkmale

Ein Unternehmen ist keine isolierte Institution auf dem Markt, sondern ist mit zahlreichen anderen Firmen vernetzt und geschäftlich verbunden. Gemeint sind damit z.B. Banken, Lieferanten, Kunden, Teilhaber oder Andere, die Kapital oder Vertrauen in einen Betrieb setzen. Alle diese Firmen und Institutionen haben ein berechtigtes Interesse daran, über das jeweilige Unternehmen informiert zu sein, so können Risiken besser abgeschätzt und Fehlentscheidungen verhindert werden.

Geschenke oder Aufmerksamkeit – Unterschied in der steuerlichen Behandlung

Geschenke oder kleine Aufmerksamkeiten gegenüber Geschäftspartnern sind mittlerweile selbstverständlich im Geschäftsleben geworden. Der Gesetzgeber hat allerdings hinsichtlich des Umfangs dieser Geschenke klare Regeln festgelegt. Als Unternehmer sollte man diese Grenzen unbedingt kennen, damit man bei einer Betriebsprüfung nicht unangenehme Steuernachzahlungen zu befürchten hat.

Eigenbeleg – als Betriebsausgabe anerkannt?

In der Buchhaltung gilt das ungeschriebene Gesetz „keine Buchung ohne Beleg“. Was einfach und selbstverständlich klingt, ist manchmal ein Problem, da kein Beleg vorhanden ist. In dieser Situation hilft ein sogenannter Eigenbeleg. Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, dass eine Betriebsausgabe durch einen externen Beleg nachgewiesen werden muss, vielmehr besteht durch das Fehlen eines Beleges die Nachweispflicht, dass tatsächlich eine Ausgabe entstanden ist. Die Finanzbehörden werden daher Eigenbelege nur als Notlösung und nicht für jede Ausgabe anerkennen.

Wie werden Krankenversicherung, Unfallversicherung usw. beim Selbständigen berücksichtigt?

Wer selbstständig ist, genießt im Gegensatz zu Angestellten nicht den Schutz der sozialen Versicherungen. Daher muss er sich gleich zu Beginn der Selbständigkeit darüber Gedanken machen, wie und bei welcher Versicherungsgesellschaft er die grundlegendsten Versicherungen abschließen möchte. Ein Aspekt, der durchaus mit berücksichtigt werden sollte, ist die steuerliche Absetzbarkeit.

SEPA – ab Februar 2014 Pflicht

 

 

„SEPA-Überweisung“ – wohl jeder hat dieses Wort schon gehört und weiß vielleicht mehr oder weniger, etwas damit anzufangen. Tatsächlich kann sich keiner – weder Unternehmen noch Privatleute – dieser Umstellung im bargeldlosen Zahlungsverkehr entziehen, denn Unternehmen sind ab Februar 2014 verpflichtet, ihren Zahlungsverkehr im SEPA-Format abzuwickeln. Verbrauchern wurde eine „Gnadenfrist“ bis Februar 2016 gewährt.

Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben für Selbständige

Die Kinderbetreuung stellt bei Arbeitnehmern und Selbständige gleichermaßen ein wichtiges Thema dar. Eine gute Kinderbetreuung kostet viel Geld, egal ob es sich um eine Kinderkrippe, Kindergarten, Tagesmutter oder eine andere Betreuungsform handelt. Der Gesetzgeber hat sich mit Wirkung 2012 zu einer Änderung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten entschieden. Die bis dahin geltenden Regelungen waren an verschiedene Punkte – z.B. Alter des Kinder, Berufstätigkeit der Eltern – gekoppelt, und an unterschiedlichen Stellen zu berücksichtigen – als Sonderausgaben, als Betriebs- bzw.

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen