Lohnsteuer

Lohnsteuerkarte Azubi – dies müssen Sie wissen

Mit dem Beginn der Ausbildung sind einige Unterlagen beim Arbeitgeber vorzulegen. Dazu gehören die Bankverbindung, die Krankenversicherung bei der der Auszubildende ab sofort selbst versichert sein möchte, die Sozialversicherungsnummer – falls bereits eine vorliegt – und eigentlich die Lohnsteuerkarte. Nun stellen sich viele angehende Auszubildende und auch Unternehmer die Frage, warum Auszubildende weder eine Lohnsteuerkarte noch eine Ersatzbescheinigung ausgestellt bekommen, und wie nun die Besteuerung durchgeführt werden soll.

Achtung Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft ist die gesetzliche Unfallversicherung, deren Beiträge jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer alleine trägt. Es besteht keine Wahlmöglichkeit, bei welcher Versicherungsgesellschaft der Arbeitgeber die Versicherung abschließt. Diese absolut wettbewerbslose Versicherungsvariante hat schon oft für Unmut und Diskussion gesorgt.

Tipps zur Berechnung der Reisekosten

Mit dem Begriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ wurden vor einigen Jahren die verschiedenen Dienstreisen, Fahrtätigkeiten und Mehraufwendungen für die Einsatzwechseltätigkeit zusammengefasst. Die Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten oder von Pauschalbeträgen ist nun bei allen betrieblich veranlassten Reisen gleich zu behandeln.

Besonderheiten bei Studenten – darauf müssen Sie bei der Gehaltsabrechnung achten

Häufig sind Studenten darauf angewiesen, während Ihrer Studienzeit oder während der Semesterferien zu arbeiten, um das Studium finanzieren zu können. Gerne werden sie bei Arbeitgebern als Saisonarbeitskräfte, als Teilzeitbeschäftigte oder einfach als Aushilfen eingesetzt. Es gibt nun verschiedene Möglichkeiten, Studenten abzurechnen.

Anwendung der 44-Euro-Freigrenze (Bagatellgrenze) – so machen Sie es richtig

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Sachbezüge, so sind diese wie ein Bruttoverdienst zu behandeln, und entsprechend mit Abzügen zu belasten. Gem. §8 Abs. 2 S. 9 EStG, sind jedoch Sachbezüge, die 44 € im Monat nicht überschreiten, nicht als Einnahmen im Sinne des EStG zu bewerteten, was bedeutet, dass sie sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei sind. Allerdings gibt es dazu einige Besonderheiten zu beachten.

Geringfügig Beschäftigte – was Sie jetzt wissen müssen!

Unter einer geringfügigen Beschäftigung versteht man zum Einen ein Arbeitsverhältnis, bei dem das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht höher als 400 € monatlich ist, und zum Anderen ein Beschäftigungsverhältnis, das kurzfristig auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage ausgelegt ist. Bei Letzterem spricht man auch von einer kurzfristigen Beschäftigung. Die Definition findet sich im §8 SGB IV. Beide Beschäftigungsverhältnisse sind unterschiedlich abzurechnen. Nachfolgend wird die erste Variante – die geringfügig entlohnte Beschäftigung oder „Minijob“ – näher erläutert.

Behandlung von Minijobs bei Doppelbeschäftigung

Bei den sogenannten Minijobs darf der Verdienst des Arbeitnehmer 400 € im Monat nicht überschreiten. Zu beachten ist allerdings, dass auch Arbeitsentgelte von anderen Arbeitgebern in diese Grenze mit eingerechnet werden müssen. Wird die Summe überschritten, werden beide Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.Verschiedene Konstellationen sind dabei möglich:

Was ist Lohnsteuer, was ist Einkommensteuer?

 

„Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“. Mit diesem Satz verpflichtet §1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes jeden, auf sein Einkommen Steuern zu bezahlen. Die Einkommensteuer umfasst die verschiedensten Einkommensarten, darunter zum Beispiel Einkommen aus einen Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, oder auch aus nichtselbständiger Arbeit – was soviel heißt wie Einkommen aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer.

Änderungen zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 09.07.2011 und dem darauffolgendem BMF Schreiben vom 15.12.2011, gab es wichtige Änderungen bezüglich der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers. Die Grundsatzurteile ändern die bisherige Rechtslage, nach der ein Arbeitnehmer mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann und sie sind seit der Bekanntgabe auf alle offenen und zukünftigen Fälle anzuwenden.

Ein kurzes Resümee der Urteile als Einstieg in die Thematik:

*Im Rahmen unserer Tätigkeit als selbstständige Bilanzbuchhalter, bieten wir ausschließlich Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG wie folgt an:

Buchen laufender Geschäftsvorfälle und laufender Lohnabrechnungen sowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen