Lohn- und Gehaltsrechnung – Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Eigentlich darf ein Arbeitgeber keine Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, es sei denn, es handelt sich um eine Beschäftigung, die laut §7 des Arbeitszeitgesetz von dieser Ausnahme ausgeschlossen ist. Allerdings kommt es in der Praxis sehr oft vor, dass beide Parteien einer solchen Beschäftigung zustimmen.

In der Regel werden für Arbeitszeiten, die an diesen Tagen oder in der Nacht geleistet werden, Zuschläge bezahlt. Der Gesetzgeber subventioniert diese Zuschläge, in dem er sie unter bestimmten Bedingungen als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitslohn gelten lässt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Zuschläge gibt es allerdings nicht.

Grundsätzliche Voraussetzung

Laut §3b des Einkommensteuergesetzes sind die Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten unter folgenden Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei:

  • Der Grundstundenlohn darf nicht über 50 € liegen. Für die Sozialversicherungsfreiheit liegt die Grenze bereits bei 25 € Stundenlohn. In der Praxis wird meist vertraglich vereinbart, dass als Grundstundenlohn der vereinbarte Stundenlohn verwendet wird. Wird dies nicht so geregelt, müsste im Zweifelsfall eine Berechnung durchgeführt werden, in der auch Sachbezüge, Direktversicherungen und alle anderen laufend bezahlten Entgelte mit eingerechnet werden müssen.
  • Die Arbeit muss tatsächlich durchgeführt werden. Diese Regelung bezieht sich zum Beispiel auf die Fälle, in denen Urlaub oder Krankheit als durchschnittliche Vergütung der letzten 13 Wochen bezahlt wird, und in diesem Zeitraum Zuschläge enthalten waren. Das so errechnete Urlaubs- oder Krankheitsentgelt, ist allerdings in voller Höhe zu versteuern.
  • Es muss sich um Zuschläge handeln, die aufgrund Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit bezahlt werden, also nicht zum Objektzulagen, Erschwerniszulagen, Leistungszulagen oder ähnliches. Auch Mehrarbeitszulagen fallen nicht in die Steuerbefreiung.

Höhe der steuerfreien Zuschläge

Die nachfolgenden Zuschläge sind in der angegebenen Höhe sowohl steuer-, als auch sozialversicherungsfrei:

  • Nachtzuschlag 25%: Für die Arbeit von 20 bis 6 Uhr. Während der Zeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlag auf 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde.
  • Sonntagszuschlag 50%: Für die Arbeit an Sonntagen von 0 bis 24 Uhr.
  • Feiertagszuschlag 125 %: Für Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen, einschließlich dem 31. Dezember ab 14 Uhr. Da die Feiertage in jedem Land oder Bundesland unterschiedlich sind, gilt als Grundlage der regelmäßige Arbeitsort.
  • Feiertagszuschlag 150 %: Für Arbeiten am 1. Mai, sowie an den beiden Weihnachtsfeiertagen und dem 24. Dezember nach 14 Uhr.
  • Für Sonntags- und Feiertagszuschläge kann der Zuschlag bis 4 Uhr des Folgetages bezahlt werden, wenn er vor 24 Uhr beginnt.

Die im §3b Einkommensteuergesetz aufgeführten Zuschläge sind als Freibeträge zu betrachten. Das bedeutet, übersteigt der tatsächlich bezahlte Zuschlag die oben erwähnten, so ist nur der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtig. Auch dürfen Nacht- und Sonntagszuschlag bzw. Nacht- und Feiertagszuschlag nebeneinander bezahlt werden. Die Freibeträge erhöhen sich dann entsprechend, z.B. 25% Nachtzuschlag + 125 % Feiertagszuschlag = 150 % Freibetrag. Dies gilt nicht für Sonntags- und Feiertagszuschlägen, das bedeutet, fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, können nicht beide Freibeträge summiert werden. Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass anderweitige Zuschläge, wie Mehrarbeitszulagen, getrennt vereinbart und aufgeführt werden, da ansonsten unter bestimmten Bedingungen die Steuerbefreiung auch für die steuerfreien Zuschläge entfallen könnte.

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt übrigens nicht nur für Vollzeitbeschäftigte sondern genauso für sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte. Diese beiden Gruppen werden völlig identisch abgerechnet. Bei Minijobbern zahlt bekanntlich der Arbeitgeber pauschale Abgaben, die sich allerdings auf den sozialversicherungspflichtigen Verdienst beziehen. Da die Zuschläge davon befreit sind, muss demzufolge der Arbeitgeber hierfür keine Abgaben bezahlen. Hinzu kommt, dass mit diesen Zuschlägen die 400 € sogar überschritten werden dürfen. Die 400 €-Grenze bezieht sich nämlich auch nur auf den Verdienst, für den Abgaben bezahlt werden. Bei Auszubildenden liegt die Grenze laut § 20 SGB IV bei 325 €, bis zu dieser der Arbeitgeber die vollen Beiträge bezahlt. Da sich diese Grenze ebenfalls auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt bezieht, dürfen hier ebenfalls die Zuschläge die 325 € überschreiten. Bei der Beschäftigung von Auszubildenden zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen, sollte aber unbedingt das Jugendarbeitsschutzgesetz geprüft werden.

Kommentare

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Wer bekommt Zuschläge an Sonn- und Feiertagen welche Positionen, müssen alle gleich behandelt werden ?? nur Geschäftsführung oder auch Spüler und Küchenhilfen ( Gastronomie )

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