Änderung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013

Zum 01.07.2013 hat Bundesministerium für Justiz (BMJ) die neuen Pfändungsfreigrenzen festgelegt. Die entsprechende Tabelle kann sich jeder kostenlos vom BMJ-Portal (PDF) downloaden. Die Tabelle weist – wie bereits aus den Vorgängerversionen bekannt – in 10 €-Schritten den pfändbaren Betrag bei den jeweils anrechenbaren unterhaltspflichtigen Personen aus.
Unpfändbar ist ein Betrag bis zu 1049,99 €, dies entspricht einer Anhebung von 20 €, wenn keine unterhaltspflichtigen Personen angerechnet werden können. Für Unterhaltspfändungen ist diese Tabelle allerdings nicht anzuwenden. Hier gilt nach wie vor die bereits im Pfändungsbeschluss angegebene Freigrenze. Die Erhöhung der Freigrenze nach BMJ kann weder in der Summe noch in Prozent auf die Freigrenze bei Unterhaltspfändungen umgelegt werden.

Wer ist unterhaltsberechtigt?

Das wichtigste Merkmal für die Höhe der Pfändung ist die Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Der Arbeitgeber hat hier nach dem ihm vorliegenden Fakten zu urteilen. Im Zweifel kann er nur nach Vorlage entsprechender Unterlagen eine abweichende Personenanzahl berücksichtigen. Der am häufigsten genutzte Nachweis ist die Steuerklasse mit Angabe der Kinder. Hat ein Mitarbeiter die Steuerklasse 3 mit 2 Kinder, kann der Arbeitgeber von 3 Personen ausgehen – die Ehefrau (Nachweis durch die Steuerklasse 3) und 2 Kinder.

Etwas schwieriger gestaltet es sich bei einem Mitarbeiter mit Steuerklasse 1 und einem Kind. Der Mitarbeiter gibt an, er sei geschieden, zahle Unterhalt an seine Frau und habe zwei Kinder, die je mit 0,5 eingetragen sind. Ein Nachweis liegt dafür nicht vor. In diesem Fall sollte unbedingt ein Nachweis für die Unterhaltsleistungen gefordert werden. Denn der Freibetrag kann nur gewährt werden, wenn tatsächlich auch Unterhalt bezahlt wird. Ein Nachweis kann z.B. durch die Vorlage des Kontoauszuges in Verbindung mit dem Unterhaltsbeschluss oder der Unterhaltsberechnung erbracht werden. Ohne Nachweis kann lediglich eine unterhaltspflichte Person berücksichtigt werden, mit Nachweis bis zu drei Personen. Der Arbeitgeber sollte auch in regelmäßigen Abständen – z.B. jährlich – prüfen, ob die Unterhaltszahlungen noch geleistet werden.

Große Zweifel gibt es auch immer bei der Anrechnung des Ehepartners als unterhaltsberechtigte Person. Gerade bei der Steuerklasse IV oder wenn der Ehepartner sogar im gleichen Betrieb arbeitet, kann der Arbeitgeber vermuten oder sogar sichergehen, dass der Ehepartner über ein eigenes Einkommen verfügt. Der Arbeitgeber sollte hier nach Vorlage der Fakten handeln: das ZPO geht von unterhaltsberechtigten Personen aus, also Ehepartner und Kinder. Eine andere Definition gibt es nicht. Ob diese Personen über eigenes Einkommen verfügen, das den eigenen Unterhalt ganz oder teilweise deckt, kann und darf der Arbeitgeber nicht entscheiden.

Anrechnung von Einkommen des Ehepartners

Viele Gläubiger sind über die Familienverhältnisse der Schuldner informiert. Ihnen bleibt die Möglichkeit, bei Gericht zu beantragen, daß das Einkommen des Ehepartners zur teilweisen oder vollständigen Deckung des eigenen Bedarf angerechnet wird. Es kann also passieren, dass der Arbeitgeber bereits im Pfändungsbeschluss oder als Nachtrag einen Gerichtsbeschluss erhält, in dem angegeben wird, dass der Ehepartner nur mit einem Anteil von z.B. 0,75 Personen berücksichtigt werden darf. Der Arbeitgeber steht nun vor dem Problem, dass diese Werte nicht aus der Tabelle abgelesen werden können.

Viele Lohnprogramme sind bereits auf diese Fälle eingerichtet, andere wiederum gar nicht. In jedem Fall sollte der Arbeitgeber nachvollziehen können, wie der pfändbare Betrag berechnet wird und ggf. selbst korrigierend eingreifen können.

Beispiel:
Ein Mitarbeiter hat ein monatliches Netto von 1860 € und die Steuerklasse IV mit einem Kind. Als Unterhaltsberechtigte sind zwei Personen einzugeben, wodurch monatlich ein Betrag von 81,02 € pfändbar ist. Die Ehefrau arbeitet Teilzeit, der Gläubiger beantragt, dass nur eine unterhaltspflichtige Person angerechnet wird, so dass der pfändbare Betrag 210,83 € betragen würde.
Der Arbeitgeber erhält einen Gerichtsbeschluss, in dem steht, dass die Ehefrau mit 0,75 zu berücksichtigen ist. Demnach ergeben sich 1,75 Unterhaltsberechtigte.

Zur Berechnung:
Differenz aus den beiden pfändbaren Beträgen= 210,83 – 81,02 € = 129,81 €
anteilig 75% aus 129,81 € = 97,36 €
pfändbar: 81,02 € (bei 1 Person) + 97,36 € (bei 0,75 weitere Person) = 178,38 €

Pfändbar ist demnach künftig ein Betrag von 178,38 €.

Diese Vorgehensweise ist übrigens nicht neu, sie wird allerdings immer häufiger angewendet, so dass der Arbeitgeber mit der Berechnung anteiliger Unterhaltsberechtigten vertraut sein sollte.

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