Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) zum 01.07.2013 in Kraft getreten

Die Entgeltbescheinigungsverordnung (PDF) wurde vom Gesetzgeber mit verpflichtender Wirkung zum 01.07.2013 auf den Weg gebracht. Die Einführung war zusammen mit anderen gesetzlichen Veränderungen bereits zum 01.01.2013 geplant, wurde aber im letzten Moment im Zusammenhang mit dem Gesetzespaket abgelehnt. Die bereits seit 2008 geltende Entgeltbescheinigungsrichtlinie hat genaue Definitionen von Bruttoentgelt, Nettoentgelt, gesetzliche Abzüge und neutrale oder andere Be- und Abzüge enthalten, allerdings wurde sie nur wenig beachtet.

Da die Lohnabrechnungen ohne Lohnscheine als Entgeltbescheinigung zu betrachten sind, ist die Verordnung also für alle Arbeitgeber und alle Lohnscheine anzuwenden. Manche Lohnprogramme hatten die Vorgaben bereits umgesetzt, manche nicht, und in der Regel war es möglich, individuelle Einstellungen vorzunehmen, so dass letztendlich der Arbeitgeber entschieden hat, wie die einzelnen Bezüge dargestellt und ausgewiesen wurde.

Stammdaten in der Entgeltbescheinigung bzw. Lohnabrechnung

Die EBV schreibt vor, dass gewisse Daten des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers und seine Abrechnungsmerkmale auf dem Lohnschein ausgewiesen werden. Wichtig dabei sind, neben den Adressen, dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers auch dessen Identifikationsnummer und SV-Nummer. Daneben müssen neben dem Beitragsgruppenschlüssel, mit dem dazugehörigen Hinweis auf die Pflegeversicherung mit bzw. ohne Kinderzuschlag, auch Angaben zu Mehrfachbeschäftigung und Gleitzonenberechnung gemacht werden. Außerdem ist – was eigentlich üblich ist – der Abrechnungszeitraum, die Steuertage, sowie das Ein- und Austrittsdatum anzugeben. Letzteres muss erst im letzten Abrechnungsmonat angegeben werden.

Jedes Lohnprogramm benötigt diese Daten, um überhaupt eine korrekte Abrechnung erstellen zu können. Allerdings werden nicht alle Daten auch in den Lohnscheinen ausgewiesen. Es sollte also unbedingt geprüft werden, ob die einzelnen oben erwähnten Angaben alle in der Lohnabrechnung enthalten sind. Falls nicht, besteht meistens die Möglichkeit durch individuelle Einstellungen, die Lohnabrechnungen entsprechend anzupassen.

Bruttoentgelt lt. EBV

Die EBV definiert das Bruttoentgelt unter §1 Abs. 2 Nr. 1 EBV mit „… sämtliche Bezüge und Abzüge …“, außer den Beiträge der freiwilligen oder privaten Versicherungen. Die einzelnen Be- und Abzüge sind außerdem so darzustellen, dass erkannt wird, ob es sich um steuer- oder sozialversicherungspflichtiges Entgelt handelt, ob laufendes oder einmaliges Entgelt und ob es zum Gesamtbruttoentgelt gehört.

Unter §1 Abs. 3 EBV ist weiterhin festgelegt, dass bestimmte Abrechnungswerte zum Bruttoentgelt addiert werden. Dazu zählen die Entgeltaufstockung, die der Arbeitgeber bei Altersteilzeit zahlt, die geldwerten Vorteile sowie Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen. Am häufigsten wird wohl der geldwerte Vorteil anzutreffen sein, der in jedem Lohnprogramm anders dargestellt wurde. Davon sind alle Sachbezüge betroffen, wie z.B. die Kfz-Nutzung.

Darüber hinaus sind die abgewälzte pauschale Lohnsteuer sowie Einstellungen in Wertguthaben so auszuweisen, dass der Bruttobetrag gemindert wird. Wird zum Beispiel ein Teil der Kfz-Nutzung pauschal versteuert und wird dieser Betrag vom Arbeitnehmer getragen, so ist er bereits vom Bruttoentgelt abzuziehen. Achtung: steuer- und sozialversicherungspflichtig ist allerdings der volle Bruttobetrag, nicht der geminderte!

Neutral sollen dagegen die Beträge der Entgeltumwandlung, sowie Zukunftssicherung im öffentlichen Dienst behandelt werden. Das bedeutet, dass als Bruttoentgelt das Gehalt abzüglich der Umwandlung ausgewiesen wird.

Beispiel Kfz-Nutzung mit Pauschalversteuerung
Gehalt 2500 €, Kfz-Nutzung 1% Regelung 300 €, Fahrten Wohnung Arbeit 150 €, Pauschalsteuer 15 €

  • Variante 1: AG trägt die Pauschalsteuer: 2500 € + 300 € + 150 € = 2950 € Gesamtbrutto lt. EBV,
  • Variante 2: AN trägt die Pauschalsteuer: 2500 € + 300 € + 150 € – 15 € = 2935 € Gesamtbrutto lt. EBV, Steuer- und SV-Brutto ist aber 2950 €

Beispiel Altersvorsorge
Gehalt 2500 €, Direktversicherung 200 €, davon trägt 50 € der AG und 150 € der AN

  • 2500 € – 50 € – 150 € = 2300 € Gesamtbrutto lt. EBV, Steuer- und SV-Brutto ist ebenfalls 2300 €

Gesetzliche Abzüge

Als gesetzliche Abzüge sind lediglich Steuerabzüge – Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag – sowie die gesetzlichen Sozialversicherungsabzüge anzusehen. Davon ausgenommen sind folglich die Beiträge und Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen und zur privaten Versicherung. Häufig wurden gerade die Beiträge zu den freiwilligen Versicherungen wie die gesetzlichen Abzüge dargestellt, das muss nun geändert werden.

Was versteht man unter Nettoentgelt nach EBV

Das Nettoentgelt ist die Differenz aus Gesamtbrutto und den gesetzlichen Abzüge. Was logisch ist, sieht im Detail manchmal anders aus. Im Nettoentgelt ist also der Wert des Sachbezuges enthalten, der jedoch nicht zur Auszahlung kommt (Beispiel Kfz-Nutzung s.o.). Auch die Abzüge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sind im Netto enthalten und werden erst bei den sonstigen Be- und Abzügen zusammen mit den Arbeitgeberzuschüssen vor der Auszahlung ausgewiesen.

Es kann also durchaus vorkommen, dass sich bei einigen Arbeitnehmern das Brutto, die Abzüge oder das Netto ändert, obwohl die Auszahlung gleich bleibt.

Beispiel freiwillige Versicherung:
Gehalt 4500 €, Gesamtbeitrag KV 658,75 € und PV 97,75€, AG-Anteil: KV 310,25 € und PV 48,88 €, Steuerabzüge 1060 €, Renten- und Arbeitslosenversicherung: 492,75 €

  • Bruttoentgelt lt. EBV = 4500 €,
  • gesetzliche Abzüge = 1060 € + 492,75 € = 1552,75 €,
  • Nettoentgelt = 2947,25 €,
  • sonstige Bezüge: 310,25 + 48,88 € = 359,13 € (AG-Zuschüsse),
  • sonstige Abzüge: 658,75 + 97,75 € = 756,50 € ( Gesamtbeitrag KV + PV),
  • Auszahlung: 2549,88 €

Sollte der AN dann noch Entgeltumwandlung oder Kfz-Nutzung erhalten, so kann die Darstellung durchaus verwirrend sein.

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