Diese Änderungen traten zum 01.07.2013 in Kraft

Der Gesetzgeber hat zum 01.07.2013 einige Veränderungen auf dem Weg gebracht, die der Arbeitgeber bezüglich der Lohnbuchhaltung wissen und berücksichtigen muss. Zwar wird die Lohn- und Gehaltsabrechnung meistens per EDV erstellt, die die aktuellen Veränderungen in der Regel enthält. Trotzdem ist es wichtig, dass die Berechnung und die Darstellung nachvollzogen werden kann.

Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV)

Die Entgeltbescheinigungsverordnung löst die Entgeltbescheinigungsrichtlinie, die es bereits seit 2008 gibt, ab. Die Verordnung ist laut §108 Gewerbeordnung bindend und ab 01.07.2013 anzuwenden.

Hintergrund für den Erlass der EBV ist, dass die Richtlinie kaum Beachtung gefunden hat. Zwar waren auch dort bereits genau definiert, was der Gesetzgeber unter Brutto, Netto, gesetzliche und andere Abzüge versteht, da aber die meisten Arbeitgeber die Richtlinie nicht beachtet haben, wurde eine verpflichtende Verordnung daraus gemacht. Damit soll – nach dem Misserfolg von ELENA – ein Schritt in die Richtung gemacht werden, dass in weiter Zukunft die vielen unterschiedlichen Bescheinigungen zumindest zum Teil wegfallen könnten. Ob die Verdienstbescheinigungen tatsächlich wegfallen, bleibt abzuwarten. Fakt ist, dass sich jeder Arbeitgeber nun an die EBV halten muss.

Kernpunkt der EBV ist, dass genau festgelegt wurde, wie die einzelnen Lohnbestandteile in der Lohnabrechnung dazustellen sind. Auch wird verlangt, dass neben dem üblichen lohnsteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt, aus eine Gesamtsumme des Entgelts und die Gesamtsumme laut der EBV angezeigt wird. Es kann also durchaus sein, dass der Arbeitnehmer künftig drei verschiedene Bruttosummen auf der Lohnabrechnung stehen hat. Hier hat der Arbeitgeber Erklärungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern.

Beispiel: Kfz-Nutzung mit teilweiser Pauschalversteuerung, die der Arbeitnehmer trägt. Die Kfz-Nutzung gehört nicht nur zum Steuer- und SV-Brutto sondern auch zum Gesamtbrutto laut EBV. Allerdings mindert die auf den Arbeitnehmer abgewälzte Pauschalsteuer das Bruttoentgelt. Das bedeutet also:

  • Als Steuer- und SV-Brutto ist das Gehalt + der Sachbezug anzugeben.
  • Als Gesamtbrutto laut EBV ist das Gehalt + Sachbezug – abgewälzte Pauschalsteuer auszuweisen und
  • als Bruttoentgelt aus den einzelnen Lohnarten wird vielleicht die vorher übliche Darstellung gewählt.

Es lohnt sich also, die Lohnabrechnungen genau zu prüfen und nachzurechnen, um den Arbeitnehmer die Rechenwege erklären zu können.

Änderung in den Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungsfreigrenzen wurden zum 01.07.2013 angeglichen. Eine aktuelle Pfändungstabelle wird im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt. Wichtig zu wissen ist, dass die Freigrenzen sich lediglich auf die „normalen“ Pfändungen beziehen. Damit sind die Abtretungen bei vorliegender Insolvenz oder Pfändungsüberweisungsbeschlüsse von Firmen, Banken etc. gemeint. Nicht betroffen davon sind die Unterhaltspfändungen. Bei denen wird im Pfändungsbeschluss meistens ein abweichender Pfändungsfreibetrag mit oder ohne Staffelung angegeben.

Unter Umständen ist zu prüfen, ob sich dieser Freibetrag ebenfalls verändert hat. Da die Freigrenze – anders als bei „normalen“ Pfändungen – Teil des Pfändungsbeschlusses ist, muss für die Änderung dieser Freigrenze ein gerichtlicher Beschluss vorliegen. Keinesfalls darf durch telefonische Auskunft des pfändenden Jugendamtes oder des Gerichts die Berechnungsgrundlage geändert werden. Einen Antrag auf Änderung der Pfändungsfreigrenze kann sowohl der Gläubiger, als auch der Schuldner stellen. Als Grundlage für die Festlegung der Freigrenze lehnt sich das Gericht häufig an die Sozialhilfesätze und nicht an die Pfändungsfreigrenzen nach ZPO an.

Neue Datenannahmestelle

Wie jeder weiß sind bereits seit Jahren alle Meldungen an die Krankenkasse elektronisch zu übermitteln. Dafür gibt es sogenannte Datenannahmestellen, an die die einzelnen Meldungen versendet werden und die die Verteilung an die jeweilige Krankenkasse vornehmen. So werden zum Beispiel die Meldungen an die verschiedenen BKK´s an eine zentrale Annahmestelle versendet und von dort verteilt.

Für die beiden Krankenkassen BKK Mobil Oil und BKK vor Ort wurde nun eine neue Datenannahmestelle ins Leben gerufen. Der Start dieser Annahmestelle wurde ursprünglich auf den 01.07.2013 festgelegt und in letzter Minute – also nur wenige Tage vor dem Start – nochmal verschoben. Fakt ist jedoch, dass diese Annahmestelle kommen wird. Die aktuelle Information lautet, dass der Starttermin auf den 01.01.2014 verschoben wurde. Nicht alle Lohnprogramme nehmen eine automatische Änderung dieser Annahmestelle vor. Wer also Arbeitnehmer hat, die bei einer diesen beiden Krankenkassen versichert sind, sollte den Starttermin im Auge behalten und ggf. bei dem Softwareherstellen nachfragen, ob manuelle Einstellungen notwendig sind.

Weiterführendes

» detaillierte Informationen zur Entgeltbescheinigungsverordnung

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